Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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2. Bei der Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitglied (8 182 Abs. 2) ist die Wahr— 
nehmung eines auf Grund der Unfallversicherung oder der Krankenversicherung 
übernommenen Ehrenamts der Führung einer Vormundschaft gleichzuachten. 
3. Eine Abweich ung davon, daß verfügbare Gelder nur in öffentlichen Sparkassen oder 
wie die Gelder Bevormundeter angelegt werden dürfen (§ 190 Abs. 3), ist nur 
mit Genehmigung des Bergamts zulässig. 
4. Stimmt der Bereich einer Pensionskasse mit dem Bereich einer Krankenkasse überein, 
so kann für beide Kassen eine gemeinsame Satzung sowie eine gemeinsame Ver- 
tretung und Verwaltung festgesetzt werden, wenn der Bergwerksunternehmer ent- 
weder bei gleichmäßiger Bemessung der Stimmenzahl des Bergwerksunternehmers 
im Vorstand der gemeinschaftlichen Kasse auch zur Krankenkasse Beiträge in der 
vollen Summe der Mitgliederbeiträge zu zahlen sich verpflichtet hat oder sich 
mit einem Drittel der Stimmen auch im Vorstand der gemeinschaftlichen Kasse 
begnügt oder sich über die Zahl der ihm im Vorstand der gemeinschaftlichen Kasse 
zustehenden Stimmen mit den Vertretern der Kassenmitglieder einigt. Eine 
solche Einigung kann von keinem Teile ohne Zustimmung des andern Teiles 
aufgehoben werden. 
(2) Auch in Fällen der Nr. 4 sind die Kassenrechnungen sowie die im § 191 vor- 
geschriebenen Ubersichten und Rechnungsabschlüsse nach Kranken= und Pensionskasse ge- 
trennt zu halten. 
8 222. 
(1) Einem Kassenmitglied, das mindestens fünf Jahre einer Pensionskasse angehört 
hat, aber vom Bergwerksunternehmer aus der Beschäftigung entlassen worden ist, 
ohne daß gegen dasselbe einer der im § 108 Abs. 1 Nr. I bis 7 oder im §+ 129 
Nr. 1 bis 4, 5 unter d, 6 und 7 angegebenen Gründe vorliegt, oder das seinerseits die 
Arbeit aus einem der im §& 109 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und §& 110, oder in den §§ 128 
und 131 bemerkten Gründe verlassen hat und nicht in eine andere Knappschafts-Pensions- 
kasse eintritt, ist entweder 
a) der Betrag der von ihm bis zu seinem Ausscheiden aus der Beschäftigung an die 
Pensionskasse eingezahlten Beiträge, soweit sie nicht für seine reichsgesetzliche In- 
validenversicherung erhoben worden sind, zurückzuerstatten oder 
) bei Fortentrichtung der nach der jeweilig geltenden Satzung an die seitherige Pensions- 
kasse zu zahlenden Mitgliederbeiträge einer Mitgliederklasse der Anspruch auf Pen- 
sionsbezug für sich und nach seinem Ableben für seine Witwe und Waisen zu belassen. 
(2) Darüber, auf welche Weise hiernach verfahren werden soll, ist in der Satzung 
Bestimmung zu treffen. Es ist zulässig, in der Satzung wahlweise beide Möglichkeiten 
vorzusehen. 
910. 46
	        
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