Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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8 226. 
Die im 8222 Abs. 1 unter b und Abs. 4 bezeichneten Ansprüche fallen weg, wenn das 
Mitglied mit seinen Kassenbeiträgen, im Falle des § 222 Abs. 4 mit der Anerkennungs- 
gebühr, bis zur Höhe eines vollen Jahresbetrags im Rückstand verblieben ist. 
8 227. 
Jede Entschließung eines zuständigen Kassenorgans über einen Anspruch an eine 
Pensionskasse ist den Beteiligten durch schriftlichen Bescheid bekannt zu machen, der im 
Falle der Anerkennung mit einer Angabe über die Art der Berechnung des Anspruchs 
und im Falle der Ablehnung mit Gründen zu versehen ist. 
8 228. 
(1) Wenn das Bergwerk oder die Bergwerke, für die eine Pensionzkasse errichtet ist, 
dauernd außer Betrieb gestellt werden, so wird die Kasse durch das Bergamt aufgelöst. 
(2) Die den bisherigen Mitgliedern bis zur Auflösung erwachsenen Ansprüche an die 
Kasse bleiben bestehen, können sich aber nach der Auflösung nicht weiter erhöhen. 
(3) Das vorhandene Vermögen wird vom Bergamt in Verwahrung genommen, ver- 
waltet und zur tunlichst gleichmäßigen Befriedigung der vorhandenen Ansprüche verwendet. 
(1) Bei Befriedigung der Ansprüche der Mitglieder gegen aufgelöste Pensionskassen 
sind die Ansprüche derjenigen Personen vorweg zu befriedigen, welche sich zur Zeit der Auf- 
lösung bereits im Genuß einer Pension befanden. Später eintretende Ansprüche sind, 
dafern zu deren Befriedigung das Kassenvermögen wider Erwarten nicht ausreicht, nach 
Maßgabe des vorhandenen Vermögensrestes zu befriedigen. 
(5) Das Bergamt stellt einen Liquidationsplan auf. 
(() Werden nach Wegfall aller Berechtigten Ansprüche nicht mehr erhoben, so wird ein 
etwa vorhandener Vermögensrest in der dem bisherigen Zwecke am meisten entsprechenden 
Weise verwendet. 
Abteilung III. 
Bergschiedsgerichte, Behörden, Strafbestimmungen. 
8 229. 
(1) Streitigkeiten zwischen dem Bergwerksunternehmer und den auf dem Bergwerk 
beschäftigten Arbeitern 
1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie 
über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuchs, Zeugnisses, Lohnbuchs 
oder Arbeitszettels, 
2. über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis, 
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