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8 246.
Die Bergschiedsgerichte wirken als Einigungsämter im Sinne des Gewerbegerichts—
gesetzes und nach dessen Vorschriften.
* 247.
Das Verfahren vor den Bergschiedsgerichten wird, soweit darüber in diesem Gesetze
keine Bestimmungen getroffen sind, im Verordnungswege geregelt.
248.
(1) Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Kapitels an
sie ergehenden Ersuchen der Bergschiedsgerichte, anderer öffentlicher Behörden, der Vor-
stände der Knappschafts-Kranken= und Knappschafts-Pensionskassen zu entsprechen und
den Organen der erwähnten Kassen auch unaufgefordert alle Mitteilungen zukommen
zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung
liegt den Organen der Knappschafts-Kranken= und Knappschafts-Pensionskassen gegen-
einander und gegenüber den Behörden sowie den Organen der Versicherungsanstalten
für Invalidenversicherung, der Berufsgenossenschaften und der Krankenkassen ob.
(2) Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von den
Knappschafts-Kranken= und Knappschafts-Pensionskassen als eigene Verwaltungskosten
insoweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen
und Sachverständige oder in sonstigen baren Auslagen bestehen.
8 249.
Ubertretungen der Vorschriften des § 137 Abs. 1, des 8 138 und des 8220 Abs.2
werden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
8 250.
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark, im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis
zu seche Monaten werden Bergwerksunternehmer bestraft, die dem § 111 Abs. 4 und
§5 118 Abs. 3 zuwiderhandeln.
8 251.
(1) Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, im Unvermögensfalle mit Haft wird
bestraft, wer ein Bergwerk betreibt, für das eine Arbeitsordnung (§ 96) oder infolge
des Verhaltens des Bergwerksunternehmers der im §& 101 vorgeschriebene ständige Arbeiter-
ausschuß nicht besteht, oder wer der endgültigen Anordnung der Behörde wegen Ersetzung
oder Anderung der Arbeitsordnung (§ 104) nicht nachkommt.
(2) Die Strafverfolgung verjährt in drei Monaten.
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