Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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3. den von ihnen beschäftigten Personen auf Grund von §& 165 Abs. 1 Lohnbeträge in 
Abzug bringen, die abgezogenen Beträge aber nicht zu Zwecken der Versicherung 
verwenden, 
werden, falls nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe eintritt, 
mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. 
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch bei Pensionskassen. 
(3) Wird in den Fällen der Nr. 3 die Verwendung in der Absicht unterlassen, sich 
oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder die Kranken- 
oder Pensionskasse oder die Versicherten zu schädigen, so tritt Gefängnisstrafe ein, neben 
der auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf 
Geldstrafe erkannt werden. 
8 257. 
Sind die in den 88 95 bis 228 gegebenen Vorschriften von den in den 88 139 und 211 
bezeichneten Personen übertreten worden, so trifft die Strafe die letzteren. Der Berg— 
werksunternehmer ist neben ihnen strafbar, wenn die Zuwiderhandlung mit seinem Vor— 
wissen begangen ist, oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Be— 
aufsichtigung des Unternehniens oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der 
Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. 
8 258. 
(1) Die wegen Ubertretung des § 111 Abs. 4, des § 112 und des §5118 Abs.3 festgesetzten 
Geldstrafen fließen zu der Krankenkasse, bei welcher die Arbeiter des Werkes versichert sind. 
(2) Die auf Grund des §* 255 und des § 256 Abs. 1 und 2 verhängten Geldstrafen 
fließen zu der Kranken= oder Pensionskasse, welcher der beteiligte Versicherte angehört. 
*259. 
1) Gegen die Beschlüsse, Verfügungen und Entscheidungen des Bergamts in den in 
den vorstehenden 88 95 bis 258 bezeichneten Angelegenheiten steht, soweit die Verfügungen 
nicht als Strafverfügungen nur mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten 
werden können und soweit die Entscheidungen nicht ausdrücklich als endgültige in diesem 
Kapitel bezeichnet worden sind, den Beteiligten das Recht des Rekurses zu. 
(2) Der Rekurs geht an die Kreishauptmannschaft Dresden und muß bei dessen 
Verlust binnen vierzehn Tagen nach der Eröffnung der Entschließung, Verfügung oder 
Entscheidung eingewendet werden. 
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