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3. den von ihnen beschäftigten Personen auf Grund von §& 165 Abs. 1 Lohnbeträge in
Abzug bringen, die abgezogenen Beträge aber nicht zu Zwecken der Versicherung
verwenden,
werden, falls nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe eintritt,
mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch bei Pensionskassen.
(3) Wird in den Fällen der Nr. 3 die Verwendung in der Absicht unterlassen, sich
oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder die Kranken-
oder Pensionskasse oder die Versicherten zu schädigen, so tritt Gefängnisstrafe ein, neben
der auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf
Geldstrafe erkannt werden.
8 257.
Sind die in den 88 95 bis 228 gegebenen Vorschriften von den in den 88 139 und 211
bezeichneten Personen übertreten worden, so trifft die Strafe die letzteren. Der Berg—
werksunternehmer ist neben ihnen strafbar, wenn die Zuwiderhandlung mit seinem Vor—
wissen begangen ist, oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Be—
aufsichtigung des Unternehniens oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der
Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
8 258.
(1) Die wegen Ubertretung des § 111 Abs. 4, des § 112 und des §5118 Abs.3 festgesetzten
Geldstrafen fließen zu der Krankenkasse, bei welcher die Arbeiter des Werkes versichert sind.
(2) Die auf Grund des §* 255 und des § 256 Abs. 1 und 2 verhängten Geldstrafen
fließen zu der Kranken= oder Pensionskasse, welcher der beteiligte Versicherte angehört.
*259.
1) Gegen die Beschlüsse, Verfügungen und Entscheidungen des Bergamts in den in
den vorstehenden 88 95 bis 258 bezeichneten Angelegenheiten steht, soweit die Verfügungen
nicht als Strafverfügungen nur mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten
werden können und soweit die Entscheidungen nicht ausdrücklich als endgültige in diesem
Kapitel bezeichnet worden sind, den Beteiligten das Recht des Rekurses zu.
(2) Der Rekurs geht an die Kreishauptmannschaft Dresden und muß bei dessen
Verlust binnen vierzehn Tagen nach der Eröffnung der Entschließung, Verfügung oder
Entscheidung eingewendet werden.
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