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(3) Die Kreishauptmannschaft entscheidet kollegial unter Mitwirkung des ihr für
Bergsachen als außerordentliches Mitglied ständig zugewiesenen bergmännischen Sach-
verständigen.
(4) Gegen die Entscheidungen der Kreishauptmannschaft ist binnen vier Wochen die
Anfechtungsklage nach Maßgabe der Bestimmungen des §& 73 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege zulässig, soweit sie nicht in diesem Kapitel ausdrücklich
als endgültige bezeichnet worden sind.
Abschnitt VI.
Revierverbände.
8 260.
(1) Beim Erzbergbau bestehen zur Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Rechte und
Interessen sämtlicher Bergwerkseigentümer einer Revier oder gewisser Klassen von ihnen
Revierausschüsse.
(2) Sie vertreten die Gesamtheit der Bergwerkseigentümer oder gewisser Klassen
von ihnen und verwalten deren gemeinschaftliche Angelegenheiten.
8 261.
(1) Der Revierausschuß besteht aus drei oder fünf Mitgliedern, die durch die
Bergwerkseigentümer zu wählen sind.
(2) Neben den Mitgliedern sind ebensoviel Ersatzmänner zu wählen. Diese sind nach
dem Alter der Wahl und bei gleichem Wahlalter nach der Entscheidung des Loses ein-
zuberufen.
8 262.
Als Mitglieder des Revierausschusses und als Ersatzmänner können nicht gewählt
und beibehalten werden:
a) Bergstaatsdiener innerhalb ihres Dienstbereichs;
b) Personen, bei denen die im § 44 Abs. 1 unter a bis k und h der Revidierten Städte-
ordnung vom 24. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 295) sowie im §& 35 Abs. 1 unter
a bio f und h der Revidierten Landgemeindeordnung vom 24. April 1873 (G.= u.
V.-Bl. S. 328) angegebenen Verhältnisse vorliegen.
8 263.
(1) Der Revierausschuß hat die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmänner zu ver—
anstalten und zu leiten.