Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(2) Zur Wahlhandlung werden die stimmberechtigten Bergwerkseigentümer durch 
dreimalige öffentliche Bekanntmachungen in der Leipziger Zeitung und dem Amtsblatt 
oder durch Umlauf bei Verlust ihres Stimmrechts für diese Wahl eingeladen. 
(3) Gewählt ist, wer nach Maßgabe der nachstehenden Abstufung mehr als 
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist eine solche 
Mehrheit bei zweimaliger Abstimmung nicht zu erlangen, so entscheidet bei der dritten 
einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das Los. 
(4) Das Ergebnis der Wahl ist vom Revierausschusse dem Bergamt anzuzeigen. 
(5) Bei der Abstimmung hat jedes zu dieser Zeit im Betriebe befindliche Berg- 
werk, das im vorhergegangenen Kalenderjahre durchschnittlich belegt war (§ 84 Abs. 3) 
mit 1 bis mit 8 Mann, 1 Stimme, 
OD „2 35 — 2 Stimmen, 
9 36 80 - 3 — 
81 — 143 - 4 - 
144 224 - 5 - 
-225--323 - G« - 
-324--440 - 7 - 
-441--575 - 8 - 
-576--728 - 9 — 
729 . 899 - 10 - 
-900--1088 - 11 - 
-1089 1295 — 12 - 
. 129060 13520 - 13 - 
1522 1I763 — 14 - 
-1764--2024 - 15 O 
= 20250 2303 — 16 - 
-2304--2600 - 17 - 
-2601--2915 - 18 - 
-2916--3248 - 19 - 
-3249--3599 - 20 - 
-3600--3968 - 21 - 
-3969--4355 - 22 
-4356--4760 - 23 — 
4761 -35183 24 - 
-5184--5624 - 25 - 
-5625--6083 - 26 
usw.
	        
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