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(6) Bei mehreren, einundderselben Person gehörigen Bergwerken ist die Ge—
samtbelegung der Stimmberechtigung zu Grunde zu legen.
(7) Ein Bergwerk, das zwar zur Zeit der Abstimmung belegt ist, im vorherge-
gangenen Jahre aber nicht belegt war, hat nur eine Stimme.
(s3) Bergwerkseigentümer, die mit den zu den Revierkassen zu entrichtenden
Abgaben auf zwei Jahre oder länger ohne Gestundung sich im Rückstand befinden, sind
von der Abstimmung ausgeschlossen.
(6) Die jedem Bergwerkseigentümer zukommende Stimmenzahl ist jedesmal nach
Jahresschluß durch den Revierausschuß oder, wo ein solcher nicht besteht, durch das Berg-
amt auf Grund der Angaben, welche die Bergwerkseigentümer über ihre Belegung zu
machen haben, festzustellen.
264.
(1) Aller zwei Jahre treten ein Mitglied des Revierausschusses und ein Ersatzmann
nach der das erste Mal durch das Los, später durch das Alter der Amtsführung be-
stimmten Reihenfolge aus.
(2) Die Austretenden sind sofort wieder wählbar.
* 265.
(1) Jedes Mitglied des Revierausschusses und jeder Ersatzmann kann während der
Amtedauer ausscheiden, wenn diese Absicht drei Monate vorher dem Vorsitzenden oder,
wenn dieser selbst ausscheiden will, seinem Stellvertreter schriftlich angezeigt worden ist.
(2) Der Revierausschuß kann von Einhaltung dieser Frist entbinden.
8 266.
(1) Aller zwei Jahre sind die nötigen Ergänzungswahlen vorzunehmen.
(2) Bei diesen sind auch an die Stelle der während der Amtsdauer ausgeschiedenen
Mitglieder und Ersatzmänner (§ 265) für den Rest dieser Amtsdauer neue zu wählen. Bis
zuddieser Neuwahl rücken an die Stelle der ausgeschiedenen Mitglieder die Ersatzmänner
nach § 261 als Mitglieder ein, während bis dahin die nötige Zahl der Ersatzmänner vom
Revierausschusse frei ergänzt wird.
8 267.
Das Bergamt prüft, ob der Revierausschuß gesetzmäßig zusammengesetzt ist, und ordnet,
wenn eine Ergänzungswahl den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspricht, die Vornahme
einer neuen Wahl an.