Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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8 276. 
Der Revierausschuß vertritt die Revieranstalten gerichtlich und außergerichtlich. 
8277. 
(1) Die Verwaltung der Revieranstalten liegt dem Revierausschusse ob. 
(2) Die Wahl der zu dieser Verwaltung erforderlichen Beamten ist dem Bergamt 
anzuzeigen. 
(3) Rücksichtlich ihrer Entlassung gelten die Vorschriften der §§ 128 und 129. 
*v278. 
u) Die Verwaltung der Revieranstalten steht unter der Aufsicht des Bergamts. Dieses 
wacht darüber, daß dabei dem Gesetz und der Satzung nicht entgegen gehandelt wird. 
(2) Außerordentliche Verwilligungen aus den Kassen dieser Anstalten und deren 
organische Einrichtungen bedürfen der Genehmigung des Bergamts. 
8279. 
(1) Bei den Revierbetriebsanstalten und bei den Revierbetriebskassen, d. i. solchen Revier- 
anstalten, welche den Bergbaubetrieb unmittelbar betreffen, wie namentlich Stölln, Wasser- 
versorgungsanstalten, oder die zur Ausführung allgemeiner Revierveranstaltungen und zur 
Unterstützung einzelner Bergwerksunternehmungen bestimmt sind, wie den sogenannten 
Gnadengroschen= und Schurfgelderkassen, erstreckt sich die Aufsicht des Bergamts auch auf 
die Zweckmäßigkeit der Verwaltung. Es sind ihm daher nach besonders zu erteilenden 
Vorschriften die Betriebs= und Wirtschaftspläne dieser Anstalten und Kassen sowie die hin- 
sichtlich der Verfügung über die Wasserkräfte und über die Bewilligung von Geldern 
aus diesen Kassen gefaßten Beschlüsse zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. 
(2) Uber Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bergamt und dem Revieraus- 
schuß entscheidet das Finanzministerium. 
(3) Rücksichtlich der für diese Anstalten und Kassen erforderlichen technischen Beamten 
gelten die Bestimmungen des §& 89. 
(1) Bei der Vertretung dieser Anstalten und Kassen bedarf der Revierausschuß zu 
allen rechtsverbindlichen Handlungen und Erklärungen der Genehmigung des Bergamts. 
8 280. 
(1) Die Auflösung einer Revieranstalt kann, soweit nicht in der Satzung etwas 
anderes bestimmt ist, mit Genehmigung des Finanzministeriums von den Teilnehmern 
beschlossen werden. 
1910. 48
	        
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