(2) Die im verliehenen Felde gewonnenen Mineralien hat er dem Eigentümer des
Feldes zu überlassen; dieser muß ihm jedoch, wenn er sie annimmt, die Gewinnungs= und
Förderungskosten erstatten.
*295.
Der Erbstöllner hat das Recht, seinen Stolln durch jedes fremde Grubenfeld zu treiben,
alle für seinen Stolln nötigen Verbindungsbaue darin anzulegen und durch dasselbe in
oder über der Sohle seines Stollns Wasser abzuführen; er muß aber Anstalten treffen, daß
dem Fundgrübner dadurch kein Nachteil erwächst, und allen ihm entstehenden Schaden ver-
güten.
§ 296.
Jeder Erbstolln muß mindestens mit einer senkrechten Höhe von zweiundeinem-
halben Meter und in deren unterstem Meter mit einer Weite von einem Meter getrieben
werden.
297.
(1) Der Erbstolln ist in der Regel ohne Gesprenge zu treiben. Das Ansteigen der
Stollnsohle darf nicht über zehn Zentimeter und nicht unter drei Zentimeter auf eine
Länge von hundert Meter betragen.
(2) Daß der Stolln mit Gesprenge oder mit einem höheren Ansteigen getrieben wird,
kann vom Bergamt ausnahmsweise gestattet und, wenn es in besonderen Fällen not-
wendig erscheint, angeordnet werden.
(s) Wird das Gesprenge oder höhere Ansteigen des Stollns vom Bergamt ange-
ordnet, so behält der Erbstöllner die mit der Erb= oder Enterbungsteufe verbundenen Rechte
(5§ 312 und 317), wenn er diese Teufe ohne die Anordnung eingebracht haben würde.
298.
Der Erbstöllner muß die Wassersaige des Stollns wassertragbar herstellen und sie
sowie den Stolln so erhalten, daß er den im §& 290 aufgeführten Zwecken vollständig
entspricht.
8 299.
(1) Der Erbstöllner ist verbunden, alle seinem Stolln zugehenden Grund- und Auf—
schlagewässer abzuführen, soweit dies bei den vorgeschriebenen Abmessungen des Stollns
geschehen kann. Können nicht alle diese Wässer abgeführt werden, so sind zunächst die
Grundwässer abzuführen; es steht jedoch den beteiligten Fundgrübnern frei, den Erbstolln
auf ihre Kosten so zu erweitern, daß er auch ihre Aufschlagewässer abzuführen vermag.