Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(2) Die Aufnahme von Wäschwässern hängt von der besonderen Einigung der Be— 
teiligten ab; sie darf nur geschehen, wenn dadurch nach dem Ermessen des Bergamts 
anderen Gruben oder Stölln kein Nachteil erwächst. 
8 300. 
Wenn der Erbstolln in eine Fundgrube einkommt, deren Tiefstes bereits unter der 
Stollnsohle liegt, so hat der Erbstöllner auf seine Kosten Anstalten zu treffen, daß der 
Fundgrübner weder an der Benutzung seiner Baue verhindert wird noch die Stollnwässer 
in die Tiefbaue der Fundgrube fallen. Werden aber die Schächte erst dann unter die Stolln- 
sohle abgesunken, nachdem der Erbstolln schon eingebracht worden, so hat der Fundgrübner 
jene Anstalten auf seine eigenen Kosten zu treffen. 
8 301. 
Ein Fundgrübner, der seine Baue nahe bei einem Erbstolln führt, muß hinreichend 
schützende Bergfesten stehen lassen oder nach dem Ermessen des Bergamts solche Vor— 
richtungen treffen, daß der Stolln vor Brüchen gesichert ist. 
302. 
Die Förste und Sohle der Erbstölln ist in der Regel ganz und unverritzt zu erhalten, 
soweit nicht der Zweck des Stollnbetriebs selbst Anlagen (namentlich Schächte) not- 
wendig macht, die ein Durchbrechen der Stollnförste oder Stollnsohle veranlassen. 
e 303. 
Dem Fundgrübner ist das Durchbrechen der Stollnförste oder Stollnsohle nur dann 
gestattet, wenn der Zweck des Grubenbaues dies nach bergamtlichem Ermessen unver- 
meidlich macht. Er hat sich jedoch in der Regel auf Abteufen und Uberhauen zu be- 
schränken; eine weitere Ausbreitung des Aushiebs in der Stollnförste oder Stollnsohle 
ist nur unter den im §& 305 bezeichneten Voraussetzungen gestattet. 
8 304. 
Wird dem Fundgrübner das Durchbrechen der Stollnförste oder Stollnsohle gestattet, 
so ist er verpflichtet, nötigenfalls nach bergamtlichem Ermessen, die angelegten Überhauen 
dergestalt, daß dadurch dem Stöllner kein besonderer Unterhaltungsaufwand erwächst, 
sicher zu verwahren und die Stollnsohle durch tüchtige Spundstücke oder nach Befinden 
durch Umbrüche am Punkte des Abteufens wassertragbar zu machen und zu erhalten. 
8 305. 
(1) Will der Fundgrübner aus einem vom Stolln aus angelegten Uberhauen oder Ab- 
teufen (& 303) Orter anlegen und von da aus Abbau betreiben, so hat er über der Stollnförste
	        
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