Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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richten, daß er jährlich den Betrag zu zahlen hat, der sich ergibt, wenn die Hauptsumme 
des Kostenbeitrags durch die Zahl der Jahre, die zum Betriebe der Orter nötig gewesen 
sind, geteilt wird. 
(2) Wird die Fundgrube vor erfolgter Zahlung auflässig, so ist der Stöllner berechtigt, 
den ganzen Rückstand dieses Kostenbeitrags zu fordern. 
8 310. 
(1) Wird der Erbstolln infolge besonderer Aufforderung des Fundgrübners betrieben, 
so muß dieser dem Stöllner die Hälfte aller von der Zeit der Aufforderung an auf den 
Betrieb des Stollns und der nötigen Hilfsbaue verwendeten Kosten ohne Ausnahme er- 
setzen. Wenn mehrere Fundgrübner den Stöllner zu einunddemselben Stollubetrieb 
auffordern, so haben sie die Hälfte dieser Kosten zu gleichen Teilen zu tragen. 
(2) Fordert der Fundgrübner eine stärkere als die im §& 325 vorgeschriebene Be- 
legung oder den Betrieb von Gegenörtern, so muß er den dadurch erwachsenden Mehr- 
aufwand einstweilen vorschießen. Der Erbstöllner hat aber die Hälfte davon in der Weise an 
ihn zurückzugeben, daß er von der Zeit an, zu welcher der Stolln nach § 312 mit offenem Durch- 
schlag in den Kunstschacht oder, wo ein solcher nicht vorhanden ist, in den Hauptförder- 
schacht der Fundgrube eingekommen ist, jährlich den Betrag entrichtet, der sich ergibt, 
wenn die Hälfte des Mehraufwandes durch die Zahl der Jahre, die zum Betriebe der 
Orter nötig gewesen sind, geteilt wird. 
(3) Der Fundgrübner ist, wenn der Stolln vor erfolgter Zahlung auflässig wird, 
berechtigt, den ganzen Rückstand zu fordern. 
311. 
(1) Wenn ein Erbstolln in ein Grubenfeld eingebracht wird, in dem sich bereits ein 
anderer Erbstolln oder ein von dem Fundgrübner selbst getriebener Grubenstolln (§ 293) 
befindet, so erhält der Stöllner den Betriebskostenbeitrag nur dann, wenn er entweder 
a) in einer solchen Teufe, daß er die im §& 317 festgesetzte Enterbungsteufe unter jenen 
einbringen kann, einkommt oder 
b) vom Fundgrübner zum Stollnbetrieb aufgefordert worden ist oder 
Jc) den Stolln nach anderen Kunstschächten getrieben hat. 
(2) In dem Falle unter # verliert der früher eingekommene Erbstöllner, der noch nicht 
in den Hauptschacht eingekommen ist, das Recht, den Betriebskostenbeitrag zum Weiter- 
betriebe seines Stollns zu fordern. 
1910. 49
	        
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