Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

8 349. 
Wird die Überlassung von Grundstücken oder Gebäuden, die zu polizeilichen oder 
sonstigen öffentlichen Zwecken benutzt oder in Anspruch genommen werden, zu Zwecken 
des Bergbaues gefordert, so ist bei der nach § 353 erfolgenden Entscheidung über die Uber- 
lassung selbst einerseits die volkswirtschaftliche Wichtigkeit des Bergwerksunternehmens 
und die Untunlichkeit seiner Verlegung, andrerseits der Wert, den die Anlage, um die 
es sich handelt, im öffentlichen Interesse hat, und die Frage in Erwägung zu ziehen, ob 
deren Verlegung ohne wesentliche Beeinträchtigung ihres Zweckes ausführbar ist. 
350. 
1) Wenn ein zu enteignendes Grundstück schon früher zu Bergwerkszwecken benutzt 
worden ist, so ist hierauf bei den nach §§ 347, 348, 349 anzustellenden Erwägungen 
mit Rücksicht zu nehmen. 
(2) Ist in den in den §98 347, 348, 349 vorgesehenen Fällen nur die Bestellung einer 
Dienstbarkeit in Frage, so treten die besonderen Vorschriften dieser Paragraphen nur 
insoweit ein, als die Benutzung der in den §9§ 347, 348, 349 erwähnten Gebäude und Grund- 
stücke für ihren eigentlichen Zweck durch die Bestellung einer solchen Dienstbarkeit gefährdet 
oder erschwert werden würde. 
351. 
(1) Wenn durch eine Enteignung einzelne Teile eines Grundstücks von diesem 
dergestalt abgetrennt werden sollen, daß ihre fernere Benutzung nach dem Urteil der 
Abschätzungsbehörde (§ 354) für den bisherigen Eigentümer unmöglich gemacht oder un- 
verhältnismäßig erschwert werden würde, so kann der Eigentümer auch die Enteignung 
dieser Teile, selbst wenn sie zu Bergwerkszwecken nicht verwendbar sind, verlangen. 
(2) Dieselbe Befugnis steht in einem solchen Falle auch dem Bergwerksunternehmer 
zu, wenn die Kosten, die er aufwenden müßte, um dic abgetrennten Teile in zweckmäßiger 
Weise für den Eigentümer zugänglich zu machen, mehr betragen, als die abgetrennten 
Teile wert sind. 
(3) Vorstehende Bestimmungen gelten auch für die zeitweilige Uberlassung. 
8 352. 
(1) Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise die Uberlassung von Grund- 
cigentum oder die Bestellung einer Dienstbarkeit für Zwecke des Bergbaues notwendig 
ist, erfolgt durch das Bergamt. 
(2) Gegen die Entscheidung ist binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach deren 
Eröffnung Rekurs zulässig. Uber den Rekurs entscheidet, wenn die Enteignung für ein
	        
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