8 349.
Wird die Überlassung von Grundstücken oder Gebäuden, die zu polizeilichen oder
sonstigen öffentlichen Zwecken benutzt oder in Anspruch genommen werden, zu Zwecken
des Bergbaues gefordert, so ist bei der nach § 353 erfolgenden Entscheidung über die Uber-
lassung selbst einerseits die volkswirtschaftliche Wichtigkeit des Bergwerksunternehmens
und die Untunlichkeit seiner Verlegung, andrerseits der Wert, den die Anlage, um die
es sich handelt, im öffentlichen Interesse hat, und die Frage in Erwägung zu ziehen, ob
deren Verlegung ohne wesentliche Beeinträchtigung ihres Zweckes ausführbar ist.
350.
1) Wenn ein zu enteignendes Grundstück schon früher zu Bergwerkszwecken benutzt
worden ist, so ist hierauf bei den nach §§ 347, 348, 349 anzustellenden Erwägungen
mit Rücksicht zu nehmen.
(2) Ist in den in den §98 347, 348, 349 vorgesehenen Fällen nur die Bestellung einer
Dienstbarkeit in Frage, so treten die besonderen Vorschriften dieser Paragraphen nur
insoweit ein, als die Benutzung der in den §9§ 347, 348, 349 erwähnten Gebäude und Grund-
stücke für ihren eigentlichen Zweck durch die Bestellung einer solchen Dienstbarkeit gefährdet
oder erschwert werden würde.
351.
(1) Wenn durch eine Enteignung einzelne Teile eines Grundstücks von diesem
dergestalt abgetrennt werden sollen, daß ihre fernere Benutzung nach dem Urteil der
Abschätzungsbehörde (§ 354) für den bisherigen Eigentümer unmöglich gemacht oder un-
verhältnismäßig erschwert werden würde, so kann der Eigentümer auch die Enteignung
dieser Teile, selbst wenn sie zu Bergwerkszwecken nicht verwendbar sind, verlangen.
(2) Dieselbe Befugnis steht in einem solchen Falle auch dem Bergwerksunternehmer
zu, wenn die Kosten, die er aufwenden müßte, um dic abgetrennten Teile in zweckmäßiger
Weise für den Eigentümer zugänglich zu machen, mehr betragen, als die abgetrennten
Teile wert sind.
(3) Vorstehende Bestimmungen gelten auch für die zeitweilige Uberlassung.
8 352.
(1) Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise die Uberlassung von Grund-
cigentum oder die Bestellung einer Dienstbarkeit für Zwecke des Bergbaues notwendig
ist, erfolgt durch das Bergamt.
(2) Gegen die Entscheidung ist binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach deren
Eröffnung Rekurs zulässig. Uber den Rekurs entscheidet, wenn die Enteignung für ein