staatliches Bergwerksunternehmen stattfinden soll, das Ministerium des Innern nach Ver—
nehmen mit dem Finanzministerium, sonst das Finanzministerium allein.
g 353.
(1) Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise die Uberlassung von Grund-
eigentum oder die Bestellung einer Dienstbarkeit wirklich einzutreten hat, sowie über alle
sonstigen Streitigkeiten aus den §§ 341 bis 351 erfolgt durch das Bergamt in Gemeinschaft
mit der zuständigen Amtshauptmannschaft.
(2) Gegen die Entscheidung ist binnen vierzehn Tagen nach deren Eröffnung Rekurs
zulässig.
(3) Können sich die Behörden erster Instanz zu einer übereinstimmenden Entschließung
nicht vereinigen oder wird gegen deren Entscheidung Rekurs eingewendet, so entscheidet
das Ministerium des Innern, wenn die Enteignung für ein staatliches Bergwerksunter-
nehmen stattfinden soll, nach Vernehmen mit dem Finanzministerium, in allen übrigen
Fällen in Gemeinschaft mit dem Finanzministerium.
(4) In den Fällen des §& 349 wird vor der Entscheidung dasjenige Ministerium gehört,
zu dessen Bereiche das Grundstück oder Gebäude gehört.
5* 354.
Für die Auesmittelung der Entschädigung, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Be-
rücksichtigung der Nebenberechtigten und die Verteilung der Kostenlast sowie im übrigen
gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes.
Kapitel II.
Vergütung der Bergschäden.
335.
(1) Der Schaden, der dem Eigentümer oder dem dinglich Berechtigten oder, soweit
es sich um Grundstücke handelt, die in niemandes Eigentum stehen, dem Unterhaltungs-
pflichtigen an einem Grundstück der Oberfläche oder an den Bestandteilen oder Zube-
hörungen eines solchen Grundstücks durch einen unterirdisch oder mittels Tagebau be-
triebenen Bergbau zugefügt wird (Bergschaden), muß durch den, welchem zur Zeit des
Eintritts des Schadens das Bergbaurecht zusteht, und wenn ein Bergbaurecht zu dieser
Zeit nicht mehr besteht, durch den letzten Bergbauberechtigten-vollständig ersetzt werden,
ohne Unterschied, ob der Betrieb unter dem beschädigten Grundstück stattgefunden hat
oder nicht. Wird die Bergbauberechtigung nach Eintritt des Schadens von anderen
erworben, so haften alle, denen sie vom Zeitpunkt der Schadenzufügung an zugestanden hat,
— unbeschadet des Ausgleichs in ihrem Verhältnis zueinander — als Gesamtschuldner.