Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(2) Werden Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden durch einen Bergschaden be— 
einträchtigt, so sind, falls die Entscheidung der Verwaltungsbehörden angerufen wird, 
auf die zu gewährende Entschädigung die Vorschriften des Enteignungsgesetzes über die 
Entschädigung der Nebenberechtigten entsprechend anzuwenden. 
(3) Wird wegen der Entschädigung der Rechtsweg beschritten, ohne daß die Entscheidung 
der Verwaltungsbehörden angerufen worden ist, so wird den dinglich Berechtigten, 
auf die sich Abs. 2 bezieht, keine besondere Entschädigung gewährt. Die Artikel 52 und 53 
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind anzuwenden. 
* 356. 
(1) Ist der Schaden durch den Betrieb mehrerer Bergwerke gemeinschaftlich ver- 
ursacht, so sind die Bergbauberechtigten als Gesamtschuldner zur Entschädigung verpflichtet. 
(i2) Unter sich haften die Bergbauberechtigten vorbehältlich des Nachweises eines 
anderen Teilnahmeverhältnisses zu gleichen Teilen. 
(3) Diese Bestimmungen gelten für alle Bergschäden, auf deren Ersatz bis zum 
1. Juli 1910 noch nicht gerichtliche Klage erhoben worden ist. 
5 357. 
(1) Wird ein Steinkohlenbergwerk, durch dessen Bergbau Schaden zugefügt worden 
ist, zur Zeit des Eintritts des Schadens nicht mehr betrieben und ist die Entschädigung 
auch nicht vom letzten Bergbauberechtigten zu erlangen, so haftet an dessen Stelle die 
Bergschädenkasse. 
(2) Die vorstehende Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch 
den Betrieb mehrerer Bergwerke gemeinschaftlich verursacht worden ist und zur Zeit 
seines Eintritts eines dieser Bergwerke nicht mehr betrieben wird. Auch die Berg- 
schädenkasse haftet als Gesamtschuldner. 
8358. 
(1) Das Vermögen der Bergschädenkasse wird durch Beiträge der Bergbauberechtigten 
des Steinkohlenbergbaues gebildet. Auf je tausend Tonnen geförderte Kohlen sind 
jährlich fünf Mark beizutragen. 
(2) Die Beiträge werden mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Schluß des 
Geschäftsjahres fällig; das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Geschäftsjahr 
wird als voll gerechnet. Die Beiträge werden nach den Vorschriften über die Zwangs- 
vollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen beigetrieben. Vollstreckungs- 
behörde ist das Bergamt. 
(3) Der Staat und die Gemeinden sind für ihre Steinkohlenbergwerke von Bei- 
trägen befreit. Gemeinden in diesem Sinne sind nicht die Altgemeinden.
	        
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