Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 333 — 
gehalten, so tritt der Umbau für den Antragsteller und die Verleihung des entbehrlich ge— 
wordenen Wassers an diesen ein. 
(5) In diesem Falle hat der Antragsteller nicht nur Kosten und Gefahr des Um— 
baues zu tragen, sondern auch dem Eigentümer der Anlage oder des Werkes vollständige 
Entschädigung wegen etwaiger Betriebsstörung zu leisten. 
(6) Eine Entschädigung für das überflüssige Wasser selbst findet nicht statt. 
(7) Soweit der Betrag der Entschädigung sich im voraus übersehen läßt, ist er noch 
vor dem Beginne des Umbaues dem Eigentümer auszuzahlen. Wegen der Schäden, deren 
Betrag sich im voraus nicht übersehen läßt, hat der Antragsteller eine vom Bergamt 
nach Gehör der Beteiligten festzustellende Sicherheit zu leisten. 
(s) Will der Eigentümer des Werkes oder der Anlage die Anderung gegen sofortige 
Gewährung der Baukosten und der Entschädigung selbst übernehmen, so wird ihm dies der- 
gestalt auf seine Gefahr gestattet, daß das überflüssige Wasser dem Antragsteller ver- 
liehen wird, mag der Eigentümer der Anlage und des Werkes mit der veranschlagten 
Summe ausreichen oder nicht. 
(96) Im entgegengesetzten Falle ist der Umbau durch den Antragsteller unter Aufsicht 
des Bergamts auszuführen. 
* 385. 
Der Beliehene verliert das Recht auf Benutzung des verliehenen Wassers: 
a) wenn er innerhalb der ihm bei der Verleihung gesetzten Frist vom verliehenen 
Rechte keinen Gebrauch gemacht oder mit den für die Benutzung erforderlichen 
Vorarbeiten so lange gezögert hat, daß der Beginn der Benutzung nach dem 
Urteil des Bergamts binnen der gestellten Frist unmöglich geworden ist; 
b) durch Wegnahme oder durch Eingehenlassen der zur Benutzung nötigen Vorrichtungen; 
c) durch Veränderung des Zweckes in der Benutzung des Wassers, zu dem es verliehen 
war; Z 
d) bei Verleihung auf bestimmte Zeit durch deren Ablauf. 
8 386. 
(1) Vor anderweiter Verleihung wird der Beliehene aufgefordert, binnen sechs 
Wochen zu erklären, ob er das ihm verliehene Wasser in der bei der Verleihung be- 
stimmten Weise ferner benutzen will oder nicht. 
(2) Im ersteren Falle wird ihm für die zu treffenden Anstalten eine angemessene 
Frist gesetzt. 
(s) Bei Versäumung dieser Frist und bei nicht erfolgter Erklärung kann das Wasser 
anderweit verliehen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.