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8 387.
(1) Die Grundeigentümer sind nach den im Abschnitt V'III festgestellten Grundsätzen
verbunden, die durch den Bergbau erschrotenen Wässer da, wo sie an den Tag kommen,
und weiterhin aufzunehmen und über ihr Grundstück abfließen zu lassen.
(2) Die den Grundeigentümern dafür zu gewährende Entschädigung ist nach §& 354
festzustellen und vom Eigentümer des Bergwerkes, das die Wässer ausschüttet, oder
wenn dieser nicht mehr zu erlangen ist, vom Revierausschuß aus einer Revierkasse
zu leisten.
Abschnitt X.
Erlöschen des Bergbaurechts und auflässige Bergwerke.
8 388.
() Ein Bergbaurecht kann zu jeder Zeit durch Erklärung an das Bergamt ganz oder
teilweise aufgegeben werden (vergl. auch 88 76 und 77).
(2) Wenn es auf Verleihung beruht, können einzelne Teile des Grubenfeldes nur
dann aufgegeben werden, wenn sie sich entweder an anderweit verliehenes oder an freies
Grubenfeld anschließen lassen. Von dieser Vorschrift kann das Bergamt entbinden.
le389.
Ein Kohlenbergbaurecht erlischt, wenn das Kohlenfeld vollständig abgebaut und der
Abbau rechtskräftig festgestellt ist.
l 390.
(1) Die Entziehung eines verliehenen Bergbaurechts sowie die Feststellung des voll-
ständigen Abbaues des einem Bergbaurecht unterliegenden Kohlenfeldes erfolgt durch
Entscheidung des Bergamts nach Gehör der Beteiligten.
(2) Die Entscheidung wird von Amts wegen im Grundbuch verlautbart.
8391.
(1) Wird ein Bergbaurecht ganz oder zum Teil aufgegeben, so wird dies vom Grund-
buchamt im Amtsblatt und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht. Die Bekannt-
machung gilt mit der letzten Einrückung als bewirkt.
(2) Die am Bergbaurechte Berechtigten werden, soweit sie im Grundbuch eingetragen
und dem Wohnort nach bekannt sind, vom Grundbuchamte besonders benachrichtigt.
Bei einem Kohlenbergbaurechte wird auch der Grundeigentümer besonders benachrichtigt.
Für die Benachrichtigung genügt Zustellung durch Aufgabe zur Post.