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etwas anderes ergibt, die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung in der Fassung vom 20. Mai 1898 entsprechend anzuwenden.
398.
(1) Die zum Betriebe des Bergbaues angenommenen, in einem Dienst= oder Arbeits-
verhältnis stehenden Personen, insbesondere die Bergarbeiter und Bergbeamten, haben
wegen der laufenden und der aus dem letzten Jahre rückständigen Beträge an Lohn, Kost-
geld und anderen Bezügen das im § 10 Abs. 1 Nr. 2 des im § 397 genannten Reichs-
gesetzes bestimmte Recht auf vorzugsweise Befriedigung.
(2) Zu den öffentlichen Lasten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des im § 397 ge-
nannten Reichsgesetzes gehören die Beiträge zu den Knappschafts-Kranken= und Knapp-
schafts-Pensionskassen.
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§ 399.
Die Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren umfaßt nicht die bereits ge-
wonnenen Mineralien.
8 400.
Wird in den Fällen der §§ 392 bis 394 der Antrag auf Zwangsversteigerung zurück-
genommen oder das Verfahren nach § 31 Abs. 2 des im §& 397 genannten Reichsgesetzes
aufgehoben, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
8 401.
(1) Auf die nach §§ 392 bis 394 stattfindende Zwangsversteigerung sind die Vor-
schriften des im § 397 genannten Reichsgesetzes über das geringste Gebot nicht anzuwenden.
Das Meistgebot ist in seinem ganzen Betrage durch Zahlung zu entrichten.
(2) Dasselbe gilt für die im Wege der Zwangsvollstreckung oder auf Antrag des
Konkursverwalters außer den Fällen der §§ 392 bis 394 stattfindende Zwangsversteigerung
eines verliehenen Bergbaurechts.
8 402.
Die Zwangsversteigerung eines Bergbaurechts, das noch kein besonderes Grundbuch—
blatt erhalten hat, bestimmt sich nach den Vorschriften, die bis zum 1. Dezember 1884 für
die Zwangsversteigerung unbeweglicher Sachen gegolten haben.
8 403.
Mit dem Erlöschen eines Bergbaurechts fällt sein Gegenstand, wenn es sich um
metallische Mineralien handelt, unter das Verfügungsrecht des Staates (§ 3), im andern
Falle in das Eigentum des Grundeigentümers zurück.