Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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1. in der unteren Instanz durch das Bergamt mit beigegebenen technischen Lokalbeamten 
(Berginspektoren und deren Hilfsbeamten), 
2. in der oberen Instanz durch das Finanzministerium 
erledigt. 
(2) Zuständigkeitszweifel zwischen den unteren Verwaltungsbehörden unterliegen der 
gemeinschaftlichen Entscheidung der Ministerien der Finanzen und des Innern. 
8 409. 
Die Entschließungen des Bergamts über allgemeine Bergpolizeivorschriften gemäß 
8 412, über Zwangsmaßregeln nach §& 94 Abs. 1 und § 284, über Regelung einander 
widersprechender Ansprüche mehrerer Bergwerkseigentümer nach § 82 Abs. 2 und 3, 
9 83, 286, 287, 288, über die im § 278 Abs. 2 erwähnten organischen Einrichtungen und 
lberdie Entziehung eines verliehenen Bergbaurechts sowie über die Vollständigkeit des 
Kohlenabbaues nach § 390, ingleichen die zu §8§. 279 und 352 erforderlich werdenden Beschlüsse 
werden kollegial von mindestens drei Mitgliedern gefaßt. 
8 410. 
(1) Gegen die Beschlüsse und Anordnungen des Bergamts findet, soweit nicht in diesem 
Gesetz etwas anderes bestimmt ist, einmaliger Rekurs an das Finanzministerium statt, bei 
dessen Entscheidung es endgültig bewendet. 
(2) Diese Rekurse sind, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, 
binnen zehn Tagen von Eröffnung der Entscheidung an einzuwenden und binnen weiteren 
vierzehn Tagen zu begründen. 
(3) In Administrativjustizsachen wird vom Finanzministerium auf eingelegten Rekurs 
nach § 18 und auf anderweiten Rekurs nach § 24 des Gesetzes D vom 30. Januar 1835 
(G.= u. V.-Bl. S. 88) verfahren. 
* 411. 
(1) Die zuständigen Behörden können zur Durchführung der in diesem Gesetz ent- 
haltenen Gebote und Verbote und ihrer darauf bezüglichen Anordnungen und Entschei- 
dungen, soweit nicht besondere Strafbestimmungen getroffen sind, Geldstrafe bis zu ein- 
tausendfünfhundert Mark oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten androhen, festsetzen und 
vollstrecken. 
(2) Eine ein= oder mehrmalige Wiederholung dieser Maßregel ist zulässig. Hierbei 
darf die Haftstrafe im Gesamtumfange zwei Jahre nicht übersteigen.
	        
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