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!7. das Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes vom
16. Juni 1868 sowie einiger damit zusammenhängender Gesetze und gesetzlicher
Bestimmungen vom 12. Februar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 123);
18. das Gesetz über die Einführung von Sicherheitsmännern beim Bergbau vom
6. Juni 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 117);
19. das Gesetz zur Abänderung der Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes vom
16. Juni 1868 über das Bergschadenrecht vom 8. Juni 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 120).
(2) Soweit in Landesgesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses
Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften
dieses Gesetzes.
8 421.
(1) Das in der Bergwerksverfassung beim Erzbergbau bis zum 5. Januar 1852 be—
gründete Rechtsverhältnis, nach dem von den Bergwerksunternehmern fremdes Grund—
eigentum gegen freie Verbauung des Erbkuxes benutzt wurde, hört auf, sobald von den
Bergwerksunternehmern oder von den Eigentümern des Grund und Bodens die Auf—
hebung verlangt wird; das Eigentum am Grund und Boden geht solchenfalls gegen
Gewährung eines in der nachstehenden Weise zu berechnenden Entschädigungskapitals
an den Bergwerksunternehmer über.
(2) Es ist zu diesem Zwecke der Gesamtbetrag der von sämtlichen Gruben einer Revier
im Laufe von hundert Jahren von und mit dem Jahre 1850 zurückgerechnet an die
Erbkuxinhaber ausgezahlten Summen zu ermitteln, deren durchschnittlicher Betrag
auf ein Jahr mit der Grundfläche nach der Zahl der Acker (zu 300 Quadratruten), die
im Jahre 1850 von sämtlichen Gruben der Revier gegen Gewährung des Erbkuxes benutzt
wurden, zu teilen und der fünfundzwanzigfache Betrag der sich ergebenden Summe als
Entschädigungskapital für jeden Acker Grund und Boden zu bezahlen.
(3) Die Grundeigentümer, die im Jahre 1851 von ihrem Erbkur Ausbeute oder
Verlag genossen haben, sind aber auch berechtigt, statt obiger Entschädigung ein Kapital
zu verlangen, das dem zwölfundeinhalbfachen Betrage der Ausbente oder des Verlags im
jährlichen Durchschnitt der fünf Jahre 1846 bis 1850 gleichkommt.
(4) Sollten in einer Revier in den im Abs. 2 erwähnten hundert Jahren die Erb-
kuxe aller Gruben keinen Ertrag gegeben haben, so gilt derjenige Entschädigungssatz,
welcher sich bei sämtlichen übrigen Revieren für einen Acker Grund und Boden als Durch-
schnittssatz herausstellt.
(5) Von der Verbindlichkeit, für das künftig benötigte Grundeigentum nach §§ 341 flg.
vollständige Entschädigung zu geben, befreit sich der Bergwerksunternehmer durch vor-
stehende Ablösung des Erbkuxes nicht. Wo aber das Erbkuxverhältnis mit beiderseitigem