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verhältnisses zu ihrer freien Verfügung ausgezahlt. Hinsichtlich der anderen Hälfte haben
die Ortschaften keinen Anspruch darauf, daß der entsprechende Geldbetrag innerhalb der
betreffenden Bergamtsreviere verbaut werde. Auch werden die Bergbegnadigungsfonds
ausschließlich vom Bergamt unter Aufsicht des Finanzministeriums vertreten und ver—
waltet.
(3) Soweit die Rechte der vormals bergbefreiten Ortschaften auf einzelnen Grund-
stücken ruhen, werden die nach Abs. 2 Satz 1 zu zahlenden Beträge an diejenigen ge-
zahlt, welche dartun, daß sie zum Beginne des Jahres, für das die Zahlung erfolgt,
Eigentümer der Grundstücke gewesen sind.
8 426.
(1) Diejenigen Städte, Kirchen, Hospitäler und Schulen, welche berechtigt sind, auf
ihnen frei zu verbauende Kuxe von gewissen Gruben einen Teil ihres Uberschusses oder
eine auf andere Weise berechnete Abgabe zu fordern, behalten dieses Recht auch ferner
gegenüber denjenigen Gruben, welche am 5. Januar 1852 bereits bestanden haben und
zu diesen Abgaben verpflichtet waren.
(2) Die Ablösung des Rechtes kann durch Einigung der Beteiligten erfolgen; eine
solche ist möglichst zu fördern. In diesem Falle sind alle diejenigen Bestimmungen der
Gesetze über Ablösungen und Gemeinheitsteilungen zu beachten, welche die Wahr-
nehmung der Rechte dritter Personen, die etwa nötige Einholung der Genehmigung von
Behörden und die Beurkundung der geschlossenen Verträge betreffen.
(3) Für diejenigen Bergbaurechte, welche nach dem 4. Januar 1852 verliehen worden
sind oder künftig werden verliehen werden, sind Abgaben dieser Art nicht zu entrichten.
8 427.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1911 in Kraft. Mit der Ausführung werden die
Ministerien der Finanzen, der Justiz und des Innern beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Pillnitz, am 31. August 1910.
Friedrich August.
Dr. Wilhelm v. Rüger.
Dr. Viktor v. Otto.
Christoph Graf Bitzthum v. Eckstädt.