Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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7. Für Seuchenberichte 
a) für den ersten ausführlichen.. .—38 kr. 
b) für einen Fortgangsbericht ..... ..—15kr 
.Für eine Verordnung im Hause des Thierarzis ..... 10 kr. bis 20 kr. 
.Für das Fesseln und Niederlegen eines grcheren Thiers zum Zwecke einer Unter- 
suchunng — 4 elf kr. 
10. Für das Anwohnen bei Verhandlungen vor amtlichen Stellen und für sonstige 
nicht besonders taxirte Verrichtungen, wenn der Thierarzt hiefür nicht durch einen 
fixen Gehalt belohnt ist, nach der Zeitversäumniß: 
a) höhere wissenschaftlich gebildete Thierärzte, 
wie Aerzte und höhere Wundärzte 
s. oben III. A. 3 und 5. 
) niedere Thierärzte, welche zur selbstständigen Behandlung von Thierseuchen er- 
mächtigt sind: 
bis zu einer Stunde. PP2:36 kr. 
für jede angefangene weitere Stunde .18s kr. 
bis zum Höchstbetrage von.. 3 fl. — 
für den Tag; 
c) andere niedere Thierärzte zwei Dritttheile der Beträge unter b. 
11. Reiseentschädigung 
a) höhere wissenschaftlich gebildete Thierärzte, 
wie Aerzte und höhere Wundärzte s. oben III. A. 4 und 5. 
b) niedere Thierärzte, 
wie niedere Wundärzte s. oben III. B 7. 
Anmerkunng. 
Gegenüber von öffentlichen Kassen dürfen Oberamtsthierärzte und deren Stellvertreter immer 
mu wie niedere Thierärzte anrechnen. 
— 
IV. Jür Verrichtungen in der Privat-PFraxis. 
A. Aerzte und höhere Wundärzte. 
1. Für einen Krankenbesuch mit oder ohne Recenrnrttt 24 kr. 
Eine Erhöhung b zu. . . ..
	        
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