Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

  
  
Nr. 
Sachbetreff. 
Gebühren 
  
Mindest- Höchst- 
Betrag 
von 
bis 
Betrag 
Feststehender 
  
M 
4 4. 
  
12.Erlöschen eines Bergbaurechts (§ 94 Abs. 1 Nr. 2, 
13. Unt 
5 388 flg.). 
a) Tätigkeit bei gänzlicher oder teilweiser Aufgabe 
eines Kohlenbergbaurechts. 
b) Tätigkeit bei gänzlicher oder teilweiser Aufgabe 
eines verliehenen Bergbaurechts 
Jc) Gänzliche oder teilweise Entziehung eines verliehenen 
Bergbaurechts . 
d) Feststellung des vollständigen Abbaues eines Kohlen 
bergbaurechts 
erirdische gewerbliche Gruben. 
Siehe hierzu die Zusatzbestimmung in Nr. 8 
dieses Verzeichnisses. 
14.Gewerkschaftswesen (88 9 flg.). 
a) Genehmigung oder Aufstellung einer Gewerkschafts- 
satzung . 
b) Genehmigung oder Aufstellung eines 2 1 
einer Gewerkschaftssatzung 
Jc) Mitwirkung bei Liquidation einer Gewerkschoft 
d) Ermächtigung von Mitgliedern zur Berufung einer 
Gewerkenversammlung einschließlich der Ordnung 
des Vorsitzes 
e) Entziehung der Rechtsfähigkeit . 
15. Gutachtliche und ähnliche Aussprachen an andere Be- 
h 
16. 
  
örden in Angelegenheiten, für die von diesen Kosten 
erhoben werden 
Hinterlegungen. 
Annahme, Verwahrung und Rückgabe: 
a) von Geld ohne Rücksicht auf die Dauer der Ver— 
wahrung von je 100. A — 30 4, mindestens 
b) von Inhaberpapieren, Sparkassen= und sonstigen 
Einlagebüchern für jedes Kalenderjahr der Ver- 
wahrung von je 100¾ des Nenn= oder des amtlich 
festgesetzten Umrcchnungswerts und, wenn ein 
solcher nicht besteht, des Kurswerts 10 4, min- 
destens aber 
) von Urkunden, insbesondere auf den Namen lautenden 
Schuldverschreibungen für jedes Kalenderjahr der 
Verwahrung für das Stück 20 4, mindestens 
  
100 
10 
20 
100 
10 
  
  
  
  
300 
300 
40 — 
300 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.