Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

  
  
  
Zu 12. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob das Recht hinsichtlich aller verleihbaren Mineralien oder nur eines 
Teiles von ihnen aufgegeben wird. 
Wird nur ein Teil des Grubenfeldes eines verliehenen Bergbaurechts aufgegeben oder entzogen, so wird 
außer den auf diesen Teil entfallenden Kosten die Hälfte desjenigen Betrags berechnet, welcher bei einer Ver- 
leihung des verbleibenden Teiles des Grubenfeldes zum Ansatz gekommen wäre. 
Zu 14. Die Gebühren umfassen auch die Amtshandlungen der Ministerial-Instanz. Dagegen sind die Auslagen, 
die durch die vorgeschriebenen Bekanntmachungen des Bergamts der Staatskasse erwachsen — wie alle 
Verläge für Bekanntmachungen in Zeitungen in kostenpflichtigen Angelegenheiten — neben den Gebühren von 
der Gewerkschaft besonders zu erstatten. 
Zu 16. Etwaige Kosten zur Feststellung des Kurswerts werden besonders erhoben. 
Zinsleisten, Zins-, Renten= oder Gewinnanteilscheine, die mit der Hauptschuldverschreibung oder Aktie hinter- 
legt werden, werden nicht, im Bestande verbleibende Erlöse davon vom Zeitpunkt der Vereinnahmung an be- 
rücksichtigt. 
Gebührenfrei bleiben die Hinterlegungen für Armen= oder gemeinnützige Zwecke, von Kostenvorschüssen und 
Sicherheitsleistungen, die bei den Behörden zu deren Sicherung hinterlegt werden. 
War ursprünglich Geld hinterlegt, so wird der an dessen Stelle tretende andere Gegenstand von Beginn des 
folgenden Kalenderjahrs an selbständig berücksichtigt. 
Sind in einem Jahre in derselben Sache von denselben Hinterlegern mehrere Gegenstände derselben Gattung 
(a, b oder c) hinterlegt worden, so gilt dies als eine Hinterlegung. 
Die Gebühr umfaßt die Erteilung des Hinterlegungsscheins und der etwaigen vorläufigen Bescheinigung. 
In den Fällen unter b und c wird jedes angefangene Kalenderjahr als voll gerechnet.
	        
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