Nr.
—.m—m—t.E
Sachbetreff.
Gebühren
Mindest-
von
Höchst-
Betrag
bis
# 1.
.J4# 1 .
Feststehender
Betrag
17.
Knappschafts-Kranken-, Knappschafts-Pensions= und
Strafgelder-Kassen.
a) Mitwirkung bei der Errichtung einer Kasse, ein-
schließlich der Genehmigung der Satzung
Ab) Mitwirkung bei der Vereinigung mehrerer Kassen
zu einer Kasse, beim Anschluß eines Werkes an
eine solche, bei der Aufhebung der Vereinigung
oder des Anschlusses, einschließlich der Genehmigung
der Satzung und Satzungsnachträge,
c) Genehmigung von Satzungen und Satzungsnach-
trägen in anderen Fällen sowie sonstiger genehmi-
gungspflichtiger Beschlüsse der Kassenorgane, Be-
freiung von der Verpflichtung zur Errichtung
einer Kasse
d) Prüfung der Zulänglichkeit der satzungsmäßie gen Bei-
träge, einschließlich der Genehmigung der Satzungs-
nachträge, insbesondere auch bei beabsichtigter
Ermäßigung dieser Beiträge oder Erhöhung der
Kassenleistungen,
e) Erlaß einer Satzung oder eines Sabmaznachtm
durch die Aufsichtsbehörde
f) Prüfung von Vertreterwahlen, Vinschließlich etwaige er
Aufforderung zu ihrer Vornahme oder Anzeige,
g) Bestellung von Vorstandsmitgliedern, Vertretern zur
Generalversammlung oder Kassenverwaltern oder
Leitung von Vertreterwahlen durch die Aufsichts-
behörde, Amtsenthebungen von Kassenorganen und
Kassenbeamten
h) Prüfung der jährlichen übersichten und Rechnungs-
abschlüsse, einschließlich der darauf ergehenden An-
weisungen, ferner Anweisung hinsichtlich der Ver-
waltung der Kasse in der Gebarung mit dem
Kassenvermögen und in anderen Fällen
i) Anberaumung oder Abhaltung von Sitzungen von
Kassenorganen durch die Aufsichtsbehörde
k) Übernahme der Kassenverwaltung durch die Aufsichts-
behörde
für jeden Monat bis 10 % des Betrags der
in ihm fällig gewordenen Kassenausgaben.
Angefangene Monate werden als voll gerechnet.
I!) Schließung oder Auflösung einer Kasse
m) Kassenverbände.
Auf die Beaufsichtigung von Kassenverbänden
sind die für vorstehende Angelegenheiten ge-
troffenen Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
50 —
300
100
100 —
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20 —
300 —