Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

  
Nr. 
  
  
  
  
—.m—m—t.E 
  
Sachbetreff. 
  
Gebühren 
  
Mindest- 
von 
Höchst- 
Betrag 
bis 
  
# 1. 
.J4# 1 . 
Feststehender 
Betrag 
  
17. 
Knappschafts-Kranken-, Knappschafts-Pensions= und 
Strafgelder-Kassen. 
a) Mitwirkung bei der Errichtung einer Kasse, ein- 
schließlich der Genehmigung der Satzung 
Ab) Mitwirkung bei der Vereinigung mehrerer Kassen 
zu einer Kasse, beim Anschluß eines Werkes an 
eine solche, bei der Aufhebung der Vereinigung 
oder des Anschlusses, einschließlich der Genehmigung 
der Satzung und Satzungsnachträge, 
c) Genehmigung von Satzungen und Satzungsnach- 
trägen in anderen Fällen sowie sonstiger genehmi- 
gungspflichtiger Beschlüsse der Kassenorgane, Be- 
freiung von der Verpflichtung zur Errichtung 
einer Kasse 
d) Prüfung der Zulänglichkeit der satzungsmäßie gen Bei- 
träge, einschließlich der Genehmigung der Satzungs- 
nachträge, insbesondere auch bei beabsichtigter 
Ermäßigung dieser Beiträge oder Erhöhung der 
Kassenleistungen, 
e) Erlaß einer Satzung oder eines Sabmaznachtm 
durch die Aufsichtsbehörde 
f) Prüfung von Vertreterwahlen, Vinschließlich etwaige er 
Aufforderung zu ihrer Vornahme oder Anzeige, 
g) Bestellung von Vorstandsmitgliedern, Vertretern zur 
Generalversammlung oder Kassenverwaltern oder 
Leitung von Vertreterwahlen durch die Aufsichts- 
behörde, Amtsenthebungen von Kassenorganen und 
Kassenbeamten 
h) Prüfung der jährlichen übersichten und Rechnungs- 
abschlüsse, einschließlich der darauf ergehenden An- 
weisungen, ferner Anweisung hinsichtlich der Ver- 
waltung der Kasse in der Gebarung mit dem 
Kassenvermögen und in anderen Fällen 
i) Anberaumung oder Abhaltung von Sitzungen von 
Kassenorganen durch die Aufsichtsbehörde 
k) Übernahme der Kassenverwaltung durch die Aufsichts- 
behörde 
für jeden Monat bis 10 % des Betrags der 
in ihm fällig gewordenen Kassenausgaben. 
Angefangene Monate werden als voll gerechnet. 
I!) Schließung oder Auflösung einer Kasse 
m) Kassenverbände. 
Auf die Beaufsichtigung von Kassenverbänden 
sind die für vorstehende Angelegenheiten ge- 
  
troffenen Bestimmungen entsprechend anzuwenden. 
50 — 
  
  
  
  
300 
100 
100 — 
100 
20 — 
300 — 
  
 
	        
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