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Zusätze.
Zu 18b und c. Die Gebühr umfaßt auch die Amtshandlungen der Ministerial-Instanz.
Zu 19. Die Gebühr umfaßt auch die Amtshandlungen der Ministerial-Instanz.
Zu 20. Bei vorzeitigem Abbruch des Kurses kann ein Teil der Gebühr, jedoch nicht mehr als die Hälfte, zurück-
gewährt werden.
Wegen Bescheinigungen für Bergbaubeflissene zur Besichtigung von Bergwerken oder zur Arbeitsverrichtung
in ihnen siehe Nr. 6 dieses Verzeichnisses.
Zu 22. Die Ansätze sind auf das Aufsuchen von Steinsalz und Salzquellen entsprechend anzuwenden.
Ist bei der Erteilung des Schurfscheins oder der Genehmigung zu Suchstölln und ähnlichen unterirdischen
Arbeiten oder bei einem Gesuch um Verlängerung der Schurffrist ein zwischen mehreren Beteiligten entstandener
Streit zu entscheiden, so kann die Gebühr auf das Doppelte erhöht werden. (Vergl. Zusatz zu 7.)
Wird das Gesuch um Erteilung oder Verlängerung eines Schurfscheins oder Genehmigung eines Suchstollns
und dergleichen ohne Zuteilung des begehrten Rechtes an einen anderen zurückgewiesen, so werden die Gebühren
zu a und b nur zur Hälfte erhoben.
Zu 23b. Ist mit Bestimmtheit anzunehmen, daß die Kosten nicht eingebracht werden können, so kann der Ansatz
unterbleiben.
Zu 23iR. Gnadengesuche, die durch Allerhöchste Entschließung erledigt werden, sind gebührenfrei.
Uber die Höchstbeträge darf auch dann nicht hinausgegangen werden, wenn von der Oberbehörde nachträglich
kostenpflichtige Amtshandlungen angeordnet werden.
Werden Gesuche um Straferlaß, Strafminderung und Strafverwandlung mit Rekursen verbunden, so
werden Gebühren nur für die Behandlung der Rekurse berechnet.
1910. 55