Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

  
  
  
  
Zusätze. 
  
Zu 27. Soweit das Bergamt über die Ordnung der Vertretungsverhältnisse Bekanntmachungen erläßt, sind die 
dadurch entstehenden Auslagen der Staatskasse vom Bergbautreibenden neben den Gebühren noch besonders zu 
erstatten. (Vergl. Zusatz zu Nr. 14.) 
Zu 29a. Ist bei der Überlassung ein zwischen mehreren Beteiligten entstandener Streit zu entscheiden, so kann die 
Gebühr auf das Doppelte erhöht werden. 
Wird das Gesuch ohne Überlassung des Wassers an einen andern zurückgewiesen, so wird die Gebühr nur 
zur Hälfte erhoben. (Vergl. Zusatz zu Nr. 7.) 
Zu 32. Vergl. Zusatz zu Nr. 7.
	        
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