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§ 8. Die Ortspolizeibehörden haben, soweit sie nicht selbst untere Verwaltungsbehörden
im Sinne des Gesetzes sind, diese von jedem ihnen amtlich bekannt werdenden Ver-
sicherungsfall unter genauer Angabe der Listennummern (Katasternummern) der be-
schädigten Gebäude zu benachrichtigen.
§ 9. Alle Schädenvergütungen sind bei Beträgen bis zu 100 .K auf die volle Mark
nach oben abzurunden. Bei höheren Summen sind Zwischenbeträge von 5.K und mehr
als volle 10 K anzusetzen, Zwischenbeträge unter 5 K aber unberücksichtigt zu lassen.
§ 10. Geht eine von der Brandversicherungskammer ausgestellte, von der unteren
Verwaltungsbehörde gültig gemachte Zahlungsanweisung vor der Auszahlung verloren,
so hat die Brandversicherungskammer dies auf Antrag öffentlich bekannt zu machen und
den unbekannten Inhaber der Anweisung aufzufordern, sie binnen sechs Monaten bei
der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde vorzulegen, widrigenfalls sie für ungültig
und erloschen erklärt werden würde. Die Bekanntmachung ist auf Kosten des Antrag-
stellers im „Dresdner Journal“, in der „Leipziger Zeitung“ und im Amtsblatte der zu-
ständigen unteren Verwaltungsbehörde zu erlassen.
§ 11. (1) Wird die Anweisung vorgelegt, so hat die untere Verwaltungsbehörde dem
Antragsteller hiervon Kenntnis zu geben und ihm zu überlassen, seine Rechte geltend zu
machen.
(2) Läuft die sechsmonatige Frist ohne Wiedererlangung der Anweisung ab, so hat
die Brandversicherungskammer die Anweisung durch eine nach § 10 Satz 2 zu erlassende
Bekanntmachung für ungültig und erloschen zu erklären und dem Antragsteller gegen
Rückerstattung der Kosten eine weitere Ausfertigung auszustellen.
(s) Beträgt die Summe, über die die Anweisung ausgestellt war, nicht mehr als
100 K., so ist die Brandversicherungskammer nach Ablauf der Frist, innerhalb deren der
Anspruch darauf nach dem Gesetze geltend zu machen ist, zur Auszahlung der Summe
an den Berechtigten ermächtigt, auch ohne daß zuvor die Anweisung für ungültig erklärt
worden ist.
§ 12. (1) Soweit über die Schädenvergütung Anweisungen ausgestellt werden, wird
sie in der Regel bis zu dem Tage einschließlich verzinst, an dem die untere Verwaltungs-
behörde die Anweisung gültig macht. Falls der Empfangsberechtigte die Quittung und
die Beibringung der erforderlichen Nachweise vorsätzlich oder infolge grober Fahrlässigkeit
verzögert, kann die Verzinsung über den Zeitpunkt hinaus abgelehnt werden, zu dem
die Gültigmachung der Anweisung ohne diese Verzögerung möglich gewesen wäre.
(2) Bei der Berechnung der Zinsen werden das Jahr mit 360, die Monate mit 30
Tagen angesetzt.
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Zu § 42
des Gesetzes.
Zu § 48
des Gesetzes
Zu § 49
des Gesetzes.