Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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§ 8. Die Ortspolizeibehörden haben, soweit sie nicht selbst untere Verwaltungsbehörden 
im Sinne des Gesetzes sind, diese von jedem ihnen amtlich bekannt werdenden Ver- 
sicherungsfall unter genauer Angabe der Listennummern (Katasternummern) der be- 
schädigten Gebäude zu benachrichtigen. 
§ 9. Alle Schädenvergütungen sind bei Beträgen bis zu 100 .K auf die volle Mark 
nach oben abzurunden. Bei höheren Summen sind Zwischenbeträge von 5.K und mehr 
als volle 10 K anzusetzen, Zwischenbeträge unter 5 K aber unberücksichtigt zu lassen. 
§ 10. Geht eine von der Brandversicherungskammer ausgestellte, von der unteren 
Verwaltungsbehörde gültig gemachte Zahlungsanweisung vor der Auszahlung verloren, 
so hat die Brandversicherungskammer dies auf Antrag öffentlich bekannt zu machen und 
den unbekannten Inhaber der Anweisung aufzufordern, sie binnen sechs Monaten bei 
der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde vorzulegen, widrigenfalls sie für ungültig 
und erloschen erklärt werden würde. Die Bekanntmachung ist auf Kosten des Antrag- 
stellers im „Dresdner Journal“, in der „Leipziger Zeitung“ und im Amtsblatte der zu- 
ständigen unteren Verwaltungsbehörde zu erlassen. 
§ 11. (1) Wird die Anweisung vorgelegt, so hat die untere Verwaltungsbehörde dem 
Antragsteller hiervon Kenntnis zu geben und ihm zu überlassen, seine Rechte geltend zu 
machen. 
(2) Läuft die sechsmonatige Frist ohne Wiedererlangung der Anweisung ab, so hat 
die Brandversicherungskammer die Anweisung durch eine nach § 10 Satz 2 zu erlassende 
Bekanntmachung für ungültig und erloschen zu erklären und dem Antragsteller gegen 
Rückerstattung der Kosten eine weitere Ausfertigung auszustellen. 
(s) Beträgt die Summe, über die die Anweisung ausgestellt war, nicht mehr als 
100 K., so ist die Brandversicherungskammer nach Ablauf der Frist, innerhalb deren der 
Anspruch darauf nach dem Gesetze geltend zu machen ist, zur Auszahlung der Summe 
an den Berechtigten ermächtigt, auch ohne daß zuvor die Anweisung für ungültig erklärt 
worden ist. 
§ 12. (1) Soweit über die Schädenvergütung Anweisungen ausgestellt werden, wird 
sie in der Regel bis zu dem Tage einschließlich verzinst, an dem die untere Verwaltungs- 
behörde die Anweisung gültig macht. Falls der Empfangsberechtigte die Quittung und 
die Beibringung der erforderlichen Nachweise vorsätzlich oder infolge grober Fahrlässigkeit 
verzögert, kann die Verzinsung über den Zeitpunkt hinaus abgelehnt werden, zu dem 
die Gültigmachung der Anweisung ohne diese Verzögerung möglich gewesen wäre. 
(2) Bei der Berechnung der Zinsen werden das Jahr mit 360, die Monate mit 30 
Tagen angesetzt. 
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Zu § 42 
des Gesetzes. 
Zu § 48 
des Gesetzes 
Zu § 49 
des Gesetzes.
	        
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