Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 380 — 
II. 
Vorschriften, die auf grund von 8 114 Absatz 2 des Gesetzes erlassen werden. 
A. Gebäubeverlicher ung. 
1. Schätzung. 
§ 21. (1) Die versicherten Gebäude werden durch die Beamten der technischen 
Dienststellen geschätzt. 
(2) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswerte zur Zeit der Schätzung ent- 
sprechen. 
(s) Das Ergebnis der Schätzung ist in ein Protokoll einzutragen (Schätzungsprotokoll). 
(4) In der Regel sollen die auf einem Grundstück errichteten Gebäude, soweit sie eine 
wirtschaftliche Einheit bilden, gemeinsam geschätzt und als eine Versicherung unter einer 
gemeinsamen Nummer, aber getrennt nach Buchstaben von der Anstalt geführt werden. 
(5) Den Versicherungsnehmern ist es freigestellt, als Unterlagen für die Schätzung der 
Gebäude Belege beizubringen. 
s 22. (1) Die untere Verwaltungsbehörde hat jede Anmeldung in die von ihr zu 
führende Anmeldeliste einzutragen und binnen drei Tagen nach Ablauf eines jeden Monate 
dem Brandversicherungsamt die neuen Einträge in der Anmeldeliste mitzuteilen. 
(2) Die Vornahme der hiernach erforderlichen Schätzungen und die Einsendung der 
darüber anzufertigenden Protokolle an die Brandversicherungskammer hat in der Regel 
binnen zwei Monaten nach dem Eingange der Mitteilung bei dem Branduversicherungs- 
amte zu erfolgen. 
(3) Die technischen Beamten sind berechtigt, von ihnen vorgefundene versicherungs- 
pflichtige Gegenstände sowie anmeldepflichtige Veränderungen auch ohne vorgängige An- 
meldung zu schätzen. 
§ 23. Falls der Versicherungsnehmer die sofortige Vornahme der Schätzung be- 
antragt und ihm der Versicherungsschein innerhalb eines Monats nach der Stellung des 
Antrags zugeht, so hat er eine nach dem § 25 zu berechnende Gebühr dafür zu ent- 
richten. 
§ 24. (1) Der Versicherungsnehmer kann eine neue Schätzung gegen Zahlung einer 
nach dem § 25 zu berechnenden Gebühr fordern, wenn vom Ablaufe des Jahres der 
letzten Schätzung an fünf Jahre vergangen sind. 
(2) Die Brandversicherungskammer kann jederzeit eine neue Schätzung anordnen.
	        
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