Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(4) Die Punkte der Schätzung, gegen welche sich der Einspruch nicht ausdrücklich richtet, 
gelten als nicht angefochten. · 
8 31. Die untere Verwaltungsbehörde hat den Einspruch ohne weiteres als un- 
zulässig zu verwerfen: 
1. wenn der Einspruch nicht innerhalb der im § 30 Absatz 1 vorgeschriebenen Frist 
eingelegt oder nicht rechtzeitig begründet worden ist, insbesondere bei der An- 
fechtung der Versicherungssumme keine ziffermäßige Angabe darüber enthält, 
welcher Versicherungswert nach der Ansicht des Versicherungsnehmers dem zu 
schätzenden Gebzude zukommt, 
2. soweit es sich bei der Anfechtung von Versicherungssummen bei den einzelnen Ge- 
bäuden um einen Unterschied von nicht mehr als fünf vom Hundert der bei der 
Schätzung gefundenen Versicherungssumme handelt, 
3. wenn bei der Anfechtung der Beitragshöhe die Beachtung der Beschwerdepunkte 
keine Anderung der Beitragsleistung des Versicherungsnehmers zur Folge haben 
würde. 
§ 32. (1) Wird der Einspruch für zulässig erachtet, so hat die untere Verwaltungs- 
behörde eine Nachprüfung der Schätzung durch den technischen Beamten herbeizuführen. 
(2) Der Nachprüfungstermin soll in der Regel binnen zwei Monaten nach dem Ein- 
gange der Einspruchserklärung bei dem Brandversicherungsamte stattfinden. Dem Ver- 
sicherungsnehmer ist er rechtzeitig bekannt zu geben. 
§ 33. (1) Das Ergebnis der Nachprüfung ist dem Versicherungsnehmer entweder im 
Termine durch den technischen Beamten oder durch die untere Verwaltungsbehörde unter 
Hinweis auf die Berufungsfrist (§ 34) bekannt zu geben. 
(2) Das bei Abweichungen des Ergebnisses von der angefochtenen Schätzung neu aus- 
zufertigende Schätzungsprotokoll tritt an die Stelle des angefochtenen und setzt dieses 
außer Kraft. 
l 34. Das Ergebnis der Nachprüfung kann von dem Versicherungsnehmer mit der 
Berufung angefochten werden. Diese ist binnen vierzehn Tagen nach der Bekanntgabe 
dieses Ergebnisses schriftlich oder zu Protokoll bei der unteren Verwaltungsbehörde an- 
zubringen. Ist die Bekanntgabe im Termine erfolgt, so kann die Berufung sofort zu 
Protokoll des technischen Beamten angebracht werden. 
§ 35. (1) Uber die Berufung entscheidet die Brandversicherungskammer. 
(2) Diese hat sie ohne weiteres als unzulässig zu verwerfen: 
1. wenn die im § 34 vorgeschriebene Frist versäumt ist, 
2. soweit es sich bei der Anfechtung von Versicherungssummen nach den Angaben des 
Versicherungsnehmers bei den einzelnen Gebäuden um einen Unterschied von
	        
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