Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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nicht mehr als fünf vom Hundert der bei der Nachprüfung gefundenen Ver- 
sicherungssummen handelt. Die Berechnung des Unterschieds erfolgt mangels 
neuer Angaben nach den dem Einspruche zugrunde liegenden ziffermäßigen 
Angaben, 
3. wenn bei der Anfechtung der Beitragshöhe die Beachtung der Beschwerdepunkte 
keine Anderung der Beitragsleistung gegenüber dem Ergebnisse der Nachprüfung 
zur Folge haben würde. 
§ 36. (1) Ist die Berufung zulässig, so hat der Entscheidung durch die Brandver- 
sicherungskammer eine Prüfung und Begutachtung durch den Berufungsausschuß voraus- 
zugehen. 
(2) Dieser besteht aus: 
1. einem von der Brandversicherungskammer als Obmann zu ernennenden technischen 
Beamten der Anstalt, 
2. aus zwei von der unteren Verwaltungsbehörde zu berufenden eidlich zu ver- 
pflichtenden Sachverständigen. 
§ 37. (1) Der Berufungsausschuß hat das Nötige an Ort und Stelle zu ermitteln. 
Hierzu ist das Brandversicherungsamt zuzuziehen und zu hören. Dem VBersicherungs- 
nehmer ist von dem Termine rechtzeitig Kenntnis zu geben. 
(2) Uber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
(s) Können die Ermittelungen des Berufungsausschusses infolge groben Verschuldens 
des Versicherungsnehmers nicht in gehöriger Weise stattfinden, so ist die Berufung ab- 
zuweisen und der Versicherungsnehmer zur Tragung der Kosten gemäß dem §3 42 
verpflichtet. 
§ 38. Bei der Ermittelung des Neubauwerts und des Versicherungswerts ist, wenn 
die Aufstellung einer gemeinsamen Berechnung nicht möglich ist, der Durchschnitt der 
von den Mitgliedern des Berufungsausschusses aufzustellenden drei ausführlichen Be- 
rechnungen maßgebend. Im übrigen gilt Stimmenmehrheit. 
§ 39. (1) Richtet sich die Berufung gegen die Höhe der Versicherungssumme, so ist sie 
insoweit als unbegründet abzuweisen, als der Unterschied in den Ergebnissen der Nach- 
prüfung und der Berechnung des Berufungsausschusses hinsichtlich der Versicherungswerte 
der einzelnen Gebäude nicht mehr als fünf vom Hundert der bei der Nachprüfung ge- 
sundenen Versicherungssumme beträgt. 
(2) Auch in diesem Falle sind aber die im Schätzungsprotokoll aufgeführten Einzel- 
werte abzuändern, insoweit sie nach den Berechnungen des Berufungsausschusses gegen- 
über den Ergebnissen der Nachprüfung eine Veränderung von mehr als fünf vom Hundert 
1910. 59
	        
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