Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(41) Beträgt der Aufwand zur Wiederherstellung eines beschädigten Gebäudes nicht 
mehr als 100 K, so ist von einer Berechnung gemäß dem Atbsatz 2 abzusehen und der 
volle Aufwand zu vergüten. 
§ 45. (1) Tritt, bevor ein Teilschaden an einem Gebäude beseitigt ist, abermals ein 
Versicherungsfall an diesem ein, so sind, falls eine getrennte Feststellung der Schäden 
möglich ist, bei der Berechnung der Vergütung als Neubauwert und Versicherungssumme 
oder Versicherungswert die Summen zugrunde zu legen, die sich ergeben, wenn man 
von dem im Schätzungsprotokoll eingetragenen Neubauwerte den bei der Würderung des 
ersten Teilschadens berechneten Wiederherstellungsaufwand und von der ursprünglichen 
Versicherungssumme oder dem Versicherungswerte die erste Vergütung in Abzug bringt. 
(i) Wertserhöhungen, die sich aus der Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes 
ergeben, unterliegen der Versicherung auch vor der Neuanmeldung bis zur ursprünglichen 
Höhe der Versicherungssumme. Der Neubauwert ist in diesem Falle nach dem Zustande 
zur Zeit des Eintritts des zweiten Versicherungsfalls festzusetzen. 
(3) Wertsminderungen, die nach dem Eintritte des ersten Versicherungsfalls ein- 
getreten sind, sind bei der Berechnung der beim Eintritt eines zweiten Versicherungefalls 
zu gewährenden Schädenvergütung zu berücksichtigen, wobei Neubau= und Versicherungs- 
wert nach dem Zustande zur Zeit des Eintritts des zweiten Versicherungsfalls fest- 
zusetzen sind. 
8 46. (1) Die Entscheidung der Brandversicherungskammer über die Höhe der 
Schädenvergütung ergeht auf grund des nachstehend geordneten Würderungsverfahrens 
und kann, soweit sie auf den ziffermäßigen Feststellungen des Würderungsverfahrens 
beruht, im Verwaltungswege nicht angefochten werden (vergl. jedoch § 47 des Gesetzes). 
(2) Die Höhe des Schadens wird durch die technischen Beamten der Brandversicherungs- 
ämter an Ort und Stelle geschätzt (Würderung). Hierbei ist in wichtigeren Fällen ein 
Ortszeuge zuzuziehen, den die Gemeindebehörde, für selbständige Gutsbezirke die Amts- 
hauptmannschaft und in dringenden Fällen der technische Beamte ernennt. 
(s) Der Versicherungsnehmer ist zur Teilnahme am Würderungstermin aufzufordern. 
(#) Uber die Würderung ist ein Protokoll aufzunehmen, das den Teilnehmern durch 
Vorlesen bekannt zu geben und von ihnen zu unterschreiben ist. 
(5) Ist der Versicherungsnehmer im Würderungstermine nicht zugegen oder vertreten 
gewesen, so ist ihm das Ergebnis durch die untere Verwaltungsbehörde unter Hinweis 
auf die im §& 48 vorgeschriebene Einspruchsfrist bekannt zu geben. Auf Verlangen ist 
ihm eine Abschrift des Würderungsprotokolls, soweit es ihn betrifft, auf seine Kosten 
zu erteilen. 
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