Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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8 47. Auf die Anfechtung des bei der Würderung des Schadens durch den technischen 
Beamten ermittelten Ergebnisses werden die Vorschriften über die Anfechtung des 
Schätzungsergebnisses in den 88 30 Absatz 3 und 4, 32 Absatz 1, 33, 34, 36 bis 40, 41 
Absatz 1, 42 entsprechend angewendet. An Stelle der §§ 30 Absatz 1 und 2, 31, 22 
Absatz 2 und 35 treten die Vorschriften der §§ 48 bis 50. 
#* 48. (1) Gegen das Ergebnis der Würderung steht dem Versicherungsnehmer der 
Einspruch zu, der binnen vierzehn Tagen nach der Bekanntgabe des Würderungsergebnisses 
bei der unteren Verwaltungsbehörde anzubringen und zu begründen ist. Findet die 
Bekanntgabe im Würderungstermine selbst statt, so kann der Einspruch sofort zu Protofkoll 
des technischen Beamten eingelegt werden. Zur Begründung des Einspruchs ist dem 
Versicherungsnehmer von der unteren Verwaltungsbehörde auf Antrag oder, falls sie es 
für nötig hält, amtswegen eine weitere auf höchstens eine Woche zu bemessende Frist 
zu gewähren. 
(2) Der Nachprüfungstermin soll binnen zwei Wochen nach dem Eingange der Ein- 
spruchserklärung bei dem Brandversicherungsamt stattfinden. Dom Versicherungs- 
nehmer ist er rechtzeitig bekannt zu geben. 
(3) Auf den Nachprüfungstermin werden die Vorschriften des § 46 Absatz 2 bis 5 
entsprechend angewendet. 
8 49. Der Einspruch ist von der unteren Verwaltungsbehörde ohne weiteres als un- 
zulässig zu verwerfen: 
1. wenn er nicht innerhalb der im § 48 vorgeschriebenen Frist eingelegt oder nicht recht- 
zeitig begründet worden ist, insbesondere keine ziffermäßigen Angaben über die 
Höhe der beanspruchten Schädenvergütung enthält, 
2. soweit es sich bei den einzelnen Gebäuden um einen Unterschied von nicht mehr 
als fünf vom Hundert der bei der Würderung berechneten Schädenvergütung 
handelt. 
§ 50. Uber die Berufung entscheidet die Brandversicherungskammer. Diese hat sie 
ohne weiteres als unzulässig zu verwerfen: 
1. wenn die in den §S 34, 47 vorgeschriebene vierzehntägige Frist versäumt ist, 
2. soweit es sich bei den einzelnen Gebäuden um einen Unterschied von nicht mehr als 
fünf vom Hundert der bei der Nachprüfung berechneten Schädenvergütung handelt. 
Der Unterschied wird mangels neuer Angaben nach den dem Einspruche zugrunde 
liegenden ziffermäßigen Angaben berechnet. 
§ 51. Gehen der Brandversicherungskammer gegen die von den technischen Beamten 
bei der Würderung oder Nachprüfung ermittelten Ergebnisse Bedenken bei, so kann sie
	        
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