Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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eine erneute Würderung oder Nachprüfung durch den gleichen oder einen anderen Be— 
amten anordnen. Auch die erneute Würderung oder Nachprüfung kann der Versicherungs- 
nehmer gemäß den 88 47 bis 50 anfechten. 
8 52. Geht eine Anmeldung gemäß dem 874 des Gesetzes oder der Antrag auf Schäden- 
vergütung von einem der im §& 101 des Gesetzes genannten Berechtigten aus, so werden 
die §§8 30 bis 42, 46 bis 50 auf ihn entsprechend angewendet. An Stelle der Zufertigung 
des Versicherungsscheins (§ 30) tritt die schriftliche Eröffnung des Ergebnisses der Schätzung 
an den Berechtigten. Für die durch das Verfahren etwa entstehenden Kosten haften der 
Versicherungsnehmer und der Berechtigte als Gesamtschuldner. 
B. Mobiliar-(Maschinen= Versicherung. 
1. Allgemeine Vorschriften. 
63. (u) Bei der Abteilung für Mobiliarversicherung können versichert werden alle 
Maschinen, Apparate und Vorrichtungen, sobald sie in eine Betriebsanlage zum Zwecke 
der Aufstellung eingebracht sind. 
(2) Zugleich mit den im Absatz 1 genannten Gegenständen können die zu ihnen ge- 
hörigen Ersatzteile und Hilfsgegenstände sowie die zum Ersatze vorhandenen Maschinen, 
Apparate usw. und die Gründungen der Maschinen versichert werden. 
(3) Die Ersatzteile und Hilfsgegenstände können als ein Inbegriff von Sachen in der 
Weise versichert werden, daß die jeweils vorhandenen Gegenstände dieser Art davon er- 
griffen werden. 
54. Die versicherten Gegenstände werden beim Beginne oder der Erweiterung der 
Versicherung von den technischen Beamten zum Zwecke der Feststellung der Versicherungs- 
summen und der Versicherungsbeiträge geschätzt. Auf diese Schätzung werden die für die 
Schätzung bei der Gebäudeversicherung geltenden Vorschriften (58 21 bis 42) entsprechend 
angewendet. Solange danach die Versicherungsbeiträge gemäß den Vorschriften, Grund- 
sätzen und Tafeln der Beilage □ ermittelt und berechnet werden (vergl. § 29), sind die 
Beihilfen zu den Kosten der örtlichen Feuerlöscheinrichtungen (5 52 des Gesetzes) ohne 
Rücksicht auf die wirkliche Höhe des erhobenen Beitrags nach dem Satze von 3 Pfennigen 
auf die Beitragseinheit zu berechnen. 
§ 55. Die Versicherung kann zum vollen bei der Schätzung ermittelten Wert oder 
zu einem Bruchteile davon sowie auch für einen bestimmten Teil der versicherungsfähigen 
Gegenstände einer Betriebsanlage abgeschlossen werden.
	        
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