(8s) Die Nachschüsse dürfen nicht mehr betragen als einen ordentlichen Jahresbeitrag
und dürfen nur erhoben werden, wenn die Rücklage nach dem Abschlusse des letzten
Jahres nicht mehr ein Viertel der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthöhe erreicht.
(4) Auf die Erhebung der Nachschüsse werden die Vorschriften über die Erhebung der
Beiträge angewendet.
6. Anzeigepflicht.
#74. (1) Im Laufe der Versicherung hat der Versicherungsnehmer schriftlich oder
mündlich bei einer der im § 59 genannten Stellen, nötigenfalls unter Beifügung des
vorgeschriebenen Verzeichnisses, Anzeige zu erstatten, "
a) wenn zu den versicherten Gegenständen neue versicherungsfähige Gegenstände hinzu-
kommen oder der Wert der versicherten Gegenstände sich wesentlich ändert, es sei
denn, daß der § 57 einschlägt,
b) wenn versicherte Gegenstände aus dem im Versicherungsschein angegebenen Orte
entfernt werden, es sei denn, daß der 58 einschlägt,
Jc) wenn versicherte Gegenstände dauernd betriebsunfähig oder dauernd außer Betrieb
gestellt werden.
(2) Anzeigen gemäß dem Absatz 1 unter b und e sind, von der unteren Verwaltungs-
behörde sofort in die Anmeldeliste einzutragen.
§ 75. Ist die Versicherung vor der betriebsfertigen Aufstellung der versicherten Gegen-
stände abgeschlossen worden, so ist die Aufstellung zur Herbeiführung der Schätzung an-
zuzeigen.
7. Versicherungswert.
§ 76. Als Versicherungswert gilt der Betrag, der erforderlich ist, um Gegenstände
gleicher Art anzuschaffen unter billiger Berücksichtigung des aus dem Unterschiede zwischen
alt und neu sich ergebenden Minderwertes.
8. Erhöhung der Gefahr.
§ 77. (G#) Nach der Annahme der Versicherung durch die Anstalt darf der Versicherungs-
nehmer ohne deren Einwilligung keine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vor-
nahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, daß durch eine von ihm ohne
Einwilligung der Anstalt vorgenommene oder gestattete Anderung die Gefahr erhöht ist,
so hat er dies der Anstalt unverzüglich anzuzeigen.
(3) Tritt nach der Annahme der Versicherung eine Erhöhung der Gefahr, unabhängig
von dem Willen des Versicherungsnehmers ein, so hat dieser, sobald er von der Er-
1910. 60