Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

(8s) Die Nachschüsse dürfen nicht mehr betragen als einen ordentlichen Jahresbeitrag 
und dürfen nur erhoben werden, wenn die Rücklage nach dem Abschlusse des letzten 
Jahres nicht mehr ein Viertel der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthöhe erreicht. 
(4) Auf die Erhebung der Nachschüsse werden die Vorschriften über die Erhebung der 
Beiträge angewendet. 
6. Anzeigepflicht. 
#74. (1) Im Laufe der Versicherung hat der Versicherungsnehmer schriftlich oder 
mündlich bei einer der im § 59 genannten Stellen, nötigenfalls unter Beifügung des 
vorgeschriebenen Verzeichnisses, Anzeige zu erstatten, " 
a) wenn zu den versicherten Gegenständen neue versicherungsfähige Gegenstände hinzu- 
kommen oder der Wert der versicherten Gegenstände sich wesentlich ändert, es sei 
denn, daß der § 57 einschlägt, 
b) wenn versicherte Gegenstände aus dem im Versicherungsschein angegebenen Orte 
entfernt werden, es sei denn, daß der 58 einschlägt, 
Jc) wenn versicherte Gegenstände dauernd betriebsunfähig oder dauernd außer Betrieb 
gestellt werden. 
(2) Anzeigen gemäß dem Absatz 1 unter b und e sind, von der unteren Verwaltungs- 
behörde sofort in die Anmeldeliste einzutragen. 
§ 75. Ist die Versicherung vor der betriebsfertigen Aufstellung der versicherten Gegen- 
stände abgeschlossen worden, so ist die Aufstellung zur Herbeiführung der Schätzung an- 
zuzeigen. 
7. Versicherungswert. 
§ 76. Als Versicherungswert gilt der Betrag, der erforderlich ist, um Gegenstände 
gleicher Art anzuschaffen unter billiger Berücksichtigung des aus dem Unterschiede zwischen 
alt und neu sich ergebenden Minderwertes. 
8. Erhöhung der Gefahr. 
§ 77. (G#) Nach der Annahme der Versicherung durch die Anstalt darf der Versicherungs- 
nehmer ohne deren Einwilligung keine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vor- 
nahme durch einen Dritten gestatten. 
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, daß durch eine von ihm ohne 
Einwilligung der Anstalt vorgenommene oder gestattete Anderung die Gefahr erhöht ist, 
so hat er dies der Anstalt unverzüglich anzuzeigen. 
(3) Tritt nach der Annahme der Versicherung eine Erhöhung der Gefahr, unabhängig 
von dem Willen des Versicherungsnehmers ein, so hat dieser, sobald er von der Er- 
1910. 60
	        
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