Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Allgemeine Vorschriften über die Festsetzung und Erhebung 
der Beiträge. 
1. 
(1) Die Höhe der Beiträge wird nach Beitragsklassen abgestuft. In jeder Beitragsklasse 
wird eine bestimmte Zahl von Beitragseinheiten auf je 100 K Versicherungssumme gelegt. 
Die Beitragsklassen und Beitragseinheiten werden nach den unter II wiedergegebenen 
Grundsätzen und nach den Tafeln All, 2, 3, B und C unter III ermittelt. Die Brand- 
versicherungskammer ist ermächtigt, im Einzelfalle bei der Bemessung der Beiträge von 
dem Ergebnisse der Berechnung abzuweichen. 
(2) Der ordentliche Beitrag beträgt drei Pfennige auf die Einheit, kann aber nach Be- 
darf erhöht oder vermindert werden (vergl. § 14 Absatz 1 Ziffer 6 des Gesetzes). 
2. 
(1) Ist bei der Gebäudeversicherung für ein Jahr nicht die Erhebung des vollen 
ordentlichen Beitragssatzes von drei Pfennigen auf die Einheit erforderlich, so werden 
die Beiträge nicht gleichmäßig für alle Einheiten, sondern verschieden unter Berücksichtigung 
der Ortsgefahr der Gemeinden herabgesetzt. 
(2) Die Ortsgefahr wird nach dem Verhältnisse berechnet, in dem nach dem Ergebnisse 
der letzten zehn Jahre, für welche Abrechnungen vorliegen, die Summe der den Ver— 
sicherungsnehmern einer Gemeinde bewilligten Schädenvergütungen zu der Summe der 
von ihnen bezahlten Versicherungsbeiträge steht. 
(1) Nach Maßgabe dieses Verhältnisses werden sämtliche Gemeinden in vier Klassen 
(Ortsgefahrenklassen) eingeteilt. 
(2) Es umfassen 
Klasse I die Gemeinden mit einem Verhältnisse von höchstens 1:4, 
Klasse II die Gemeinden mit einem Verhältnisse von mehr als 1:4 bis höchstens 2:4, 
Klasse III die Gemeinden mit einem Verhältnisse von mehr als 2:4 bis höchstens 4:4. 
Klasse IV die Gemeinden mit einem Verhältnisse von mehr als 4:4.
	        
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