Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Mit Sicherheit ist Ansteckung zu erwarten, wenn zwei durch Brandmauern nicht ge— 
schützte Gebäude aneinander stoßen oder nur in einem kleinen, ein Hindernis für die un— 
mittelbare Ubertragung des Feuers nicht bildenden Abstande voneinander liegen. 
Innerhalb der Ansteckungsgrenzen wird die Gefahr nach der Entfernung abgestuft. 
Artikel 10. 
Es wird ferner unterschieden 
die Gefahr gegenseitiger Ansteckung der zu einer Versicherung gehörenden Gebäude 
(Grundstücksgefahr) und 
die Gefahr der Ansteckung durch fremde Gebäude (fremde Gefahr). 
Artikel 11. 
Stehen die sämtlichen Gebäude einer Versicherung so nahe zueinander, daß eine 
gegenseitige Ansteckung mit Sicherheit zu erwarten ist, so wird die eigene Gefahr aller 
Gebäude nach der eigenen Gefahr des am meisten gefährdeten Gebäudes berechnet. 
Stehen nur einige Gebäude einer Versicherung in der angegebenen Weise zusammen 
(Gruppe), so wird die eigene Gefahr zunächst nur für diese Gruppe nach dem am meisten 
gefährdeten Gebäude berechnet. 
Im übrigen wird die Gefahr für die Gebäude einer Versicherung nach ihrer gegen- 
seitigen Entfernung abgestuft (vergl. Tafel A? der Beilage III). 
Artikel 12. 
Für die Gefahr der Ansteckung durch fremde Gebäude ist maßgebend die Lage der 
Gebäude der vier zunächst liegenden Versicherungen. Hat das bedrohte Gebäude feuer- 
sichere Dachung, so kommen als drohend nur solche Versicherungen in Frage, die vom 
bedrohten Gebäude aus nach verschiedenen Richtungen hin liegen, es also mit unmittel- 
barer Ansteckung durch Flammen oder Glut bedrohen, dagegen nicht solche Gebäude, die 
von ihm durch dazwischen liegende Gebäude einer anderen Versicherung abgeschieden 
werden und es sonach nur mit mittelbarer Ansteckung durch Flugfeuer bedrohen. 
Je nach dem Grade der hiernach zu berücksichtigenden fremden Gefahr werden die 
Beiträge für die bedrohte Versicherung, und zwar je nach der gegenseitigen Lage ihrer 
Gebäude für diese alle oder für eine bestimmte Gruppe oder auch nur für einzelne Ge- 
bäude (vergl. Artikel 11) durch den Zuschlag von Beitragzklassen erhöht. 
Diese Zuschlagsklassen, die für jede der drohenden Versicherungen besonders festzu- 
setzen sind, werden nach der Tafel As der Beilage III ermittelt.
	        
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