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Gruppe V
a) die Maschinen usw. der Spinnereien von Baumwolle, karbonisierter Kunstwolle und
Seidenabfall, sowie die Streichgarnspinnereimaschinen,
b) die Sägegatter und Furniersägen mit Zubehörungen der Schneidemühlen,
c) die Maschinen und Apparate der Flachsbereitungsanstalten,
d) die Gardinenausschneidemaschinen,
e) die Maschinen und Apparate der Papier= und Pappenfabriken;
Gruppe VI
a) die Maschinen usw. der Spinnereien von Flachs, Werg, Hanf, Jute und dergleichen,
von Vigogne, nicht karbonisierter Kunstwolle und von Baumwolle nach Streich-
garnsystem, sowie die Maschinen der Wattefabriken,
b) die Kohlen-, Holz= und Korkmühlen mit Zubehörungen,
c) alle Maschinen usw. bei Verwendung leicht flüchtiger, entzündlicher Stoffe, wie Naphtha,
Benzin und dergleichen, sowie die Azetylengas= und ähnliche Gaserzeuger,
d) die Maschinen und Apparate der Zündwarenfabriken und dergleichen und der chemischen
Fabriken für höchst entzündliche und explodierbare Stoffe.
Zusatz. Befinden sich die Versicherungsgegenstände der Gruppen II bis VI in
Shedbauten, so sind sie um eine Gruppe niedriger, als vorstehend angegeben, ein-
zusetzen. Betriebszweige und Betriebsgegenstände, welche nicht in eine der im
vorstehenden aufgeführten Gruppen fallen oder nicht auedrücklich genannt sind,
werden in die Gruppe verwandter Betriebe oder ähnlicher Gegenstände eingestellt.
Bei der Einschätzung der Maschinen usw. wird die eigene Gefahr der Gebäude zu-
grunde gelegt. Ist daraus und aus der Gruppenstellung der Maschinen usw. die Bei-
tragsklasse für diese gefunden worden, so ist noch die Ansteckungsgefahr zu berechnen
und nötigenfalls in gleicher Weise wie bei den Gebäuden durch den Zuschlag von Bei-
tragsklassen zu berücksichtigen.
Die in einem Gebäude befindlichen Maschinen usw. erhalten in der Regel sämtlich
die gleiche Beitragsklasse, und zwar ist dabei die gefährlichste Gruppe maßgebend.
Die Beiträge für die Maschinen usw. stellen sich gegenüber denen für die Gebäude
höher
in Gruppe I um 02,
- "O II 0,5,
- - III = 0,8,
- — IV 1,
OD . V-1,6,
- - VI-2,0.