Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Unansteckbare Bockwindmühlen und andere solche Mühlen mit drehbarem 
Gehäuse, 
  
ohne Blitzableitun 
    
  
  
  
  
mit Blitzableitung 
  
  
welche zu der nachstehenden feuersicherem nicht feuer- feuersicherem nicht feuer- 
Betriebs-Hauptabteilung Dach sicherem Dach Dach sicherem Dach 
gehören. gehören in nachstehende Beitragsklassen und zahlen für je 
100 Mark Versicherungssumme die darunter bemerkten 
  
  
  
  
  
  
Beitragseinheiten. 
A. Kl. 72 75 17 80 
ohne Feuerungsanlagen. Einh. 34,2 35,8 " 36,0 38,6 
. 5. Kl. 15% J7 B ss 85 
mit guten vorschrifts— Einh. 35, 36,, v 4% 41, 
mäßigen Feuerungsanlagen. 6 
l 
C. « 
., .D Kl. 80 83 0 88 90 
mit nicht vorschrifts— Einh. 38,h5 40 « 43,0 44,2 
mäßigen Feuerungsanlagen. 
  
  
  
  
  
  
Ergänzungsbestimmungen zu Tafel B. 
1. Bei Vigognespinnereien ist hinsichtlich der eigenen Gefahr ausnahmsweise von der Gefahrenklasse aus- 
zugehen, die sich durch Einstellung des Gebäudes in die Abteilung VII (bei vorherrschend eisernen Maschinen) 
oder VIII (bei vorherrschend hölzernen Maschinen) ergibt, für die Ansteckungsgefahr aber der Klassenunterschied 
zwischen dieser Klasse und der wirklichen Beitragsklasse des Gebäudes in Zuschlag zu bringen. 
2. Der Einschätzung der Triebwerke der Mahlmühlen aller Arten, der Maschinen der Wattefabriken, der 
Spinnereien von Baumwolle, Kunstwolle, Seidenabfall, Streichgarn, Flachs, Werg und Jute, sowie aller Fabrikations- 
maschinen bei Verwendung leicht flüchtiger entzündlicher Stoffe wie Naphtha, Benzin usw. ist die Beitragsklasse zu 
Grunde zu legen, die sich aus der Einstellung der betreffenden Gebäude in die Abteilung VIII ergibt. 
3. Es ist zulässig, Gegenstände, die von den übrigen genügend getrennt sind, für sich und lediglich nach ihrer 
eigenen Gefahr zu schätzen, sowie einzelne Maschinen, die zu einem Betrieb einer niederen Gruppe gehören, mit 
in diese einzustellen, wenn sie nach den örtlichen und den Betriebsverhältnissen von untergeordneter Bedeutung sind. 
4. Wenn die als Bedingungen vorgeschriebenen Sicherheitsmaßregeln vom Versicherungsnehmer nicht erfüllt 
werden, so kann — abgesehen von den sonstigen Rechten der Anstalt — die Beitragsleistung je nach dem Grade 
der Feuersgefahr bis zur Abstellung der Mängel um 1 bis 3 Klassen erhöht werden. 
 
	        
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