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Untere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Vorschrift sind die Amtshaupt—
mannschaften und die amtshauptmannschaftliche Delegation Sayda, für die Städte
mit Revidierter Städteordnung die Stadträte.
Dresden, den 15. September 1910.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Gebhardt.
Nr. 86. Verordnung,
die Änderung des § 6 der Verordnung zur Ausführung der gesetzlichen
Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
vom 19. Juni 1900 betreffend;
vom 18. Oktober 1910.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird der §6 der Verordnung zur Ausführung
der gesetzlichen Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen vom 19. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 320) dahin geändert:
(i) Wenn das Gericht in einem Zwangsversteigerungsverfahren über
ein Grundstück, dessen Bestandteil ein durch Brand beschädigtes oder zer-
störtes Gebäude ist, oder über ein Recht, in dessen Ausübung das Gebäude
auf einem fremden Grundstück errichtet worden ist, den Versteigerungs-
termin vorläufig beanstandet oder aufgehoben hat, weil die Brandschäden-
vergütung noch nicht festgestellt ist, so hat es von Amts wegen zu ermitteln,
ob dieser Grund weggefallen ist. Die Verwaltungsbehörde ist zu ersuchen,
alsbald nach der Festsetzung der Vergütung das Gericht hiervon in Kenntnis
zu setzen.
(2) Diese Vorschrift tritt am 1. Januar 1911 in Kraft.
Dresden, den 18. Oktober 1910.
Ministerium der Justiz.
Dr. v. Otto.
Kurth.