Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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obliegt, dürfen hiervon nur absehen, wenn eine Nachforderung auch wegen der Ge— 
meindeeinkommensteuer unterbleibt. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Dresden, am 22. Oktober 1910. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. Gögler. 
  
Nr. 89. Verordnung, 
den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler betreffend; 
vom 20. Oktober 1910. 
Auf grund von § 8 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (R.-G.-Bl. 
S. 860) werden über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über 
den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler die nachstehenden neben 
— den Bestimmungen des Stellenvermittlergesetzes zu beobachtenden weiteren 
Vorschriften erlassen und zwar 
I. Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Herausgeber von Stellen- und 
Vakanzenlisten. 
II. Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Stellenvermittler für Bühnen- 
angehörige mit Ausschluß der Herausgeber von Stellen= und Vakanzenlisten. 
III. Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler 
mit Ausschluß der Stellenvermittler für Bühnenangehörige und der Heraus- 
geber von Stellen= und Vakanzenlisten. 
Die Verordnungen über den Gewerbebetrieb der Gesindevermieter und Stellen- 
vermittler vom 6. August 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 339) und über den Gewerbebetrieb 
der Stellenvermittler für Bühnenangehörige vom 1. Oktober 1906 (G.= u. V.-Bl. 
S. 339) treten außer Kraft. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter I, II und III werden gemäß 
* 13 Absatz 1 Ziffer 1 des Stellenvermittlergesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 .K 
oder mit Haft geahndet. 
Dresden, den 20. Oktober 1910. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Klotsche.
	        
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