Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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J. 
Vorschriften 
über den 
Geschäftsbetrieb der Herausgeber von Stellen= und Vakanzenlisten. 
8 1. Gewerbetreibende, die durch Herausgabe von Stellen= und Vakanzenlisten 
Stellenvermittelung betreiben, haben über ihre Geschäftsräume bei der Geschäfts- 
eröffnung und bei späterem Wechsel der Geschäftsräume sowie über jede auch nur 
vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes binnen 3 Tagen der Ortspolizei- 
behörde (§2 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 28. März 1892 
(G.= u. V.-Bl. S. 28.) Anzeige zu erstatten. 
§2. In die Stellen= und Vakanzenlisten dürfen nur solche Beschäftigungs- 
angebote und Beschäftigungsgesuche aufgenommen werden, welche dem Gewerbe- 
treibenden von dem Beteiligten schriftlich oder telephonisch mit dem Ersuchen um 
Aufnahme in die Stellen= oder Vakanzenliste zugehen. Jedes telephonisch eingehende 
Gesuch hat der Stellenvermittler auf ein besonderes Blatt niederzuschreiben. Be- 
schäftigungsangebote und Beschäftigungsgesuche, die in Zeitungen oder Zeitschriften 
enthalten sind, dürfen nur auf grund eines schriftlichen Gesuches des Inserenten 
aufgenommen werden. 
§ 3. Die Stellenvermittler haben ein Geschäftsbuch nach dem anliegenden 
Muster A zu führen. Das Geschäftsbuch muß dauerhaft gebunden, mit fortlaufen- 
den Seitenzahlen versehen sein und vor der Ingebrauchnahme von der Ortspolizei- 
behörde unter Beglaubigung der Seitenzahlen abgestempelt werden. Im Geschäfts- 
buche dürfen weder Rasuren vorgenommen, noch Eintragungen unleserlich gemacht 
werden; auch darf das Geschäftsbuch weder ganz noch zum Teil vernichtet werden. 
Für Beschäftigungsangebote und Beschäftigungsgesuche kann je ein besonderes Ge- 
schäftsbuch geführt werden. 
§ 4. Die Stellenvermittler haben die eingehenden Gesuche um Aufnahme von 
Beschäftigungsangeboten oder Beschäftigungsgesuchen in die Stellen= und Vakanzen- 
liste im Laufe des Tages, an dem sie eingehen, in das Geschäftsbuch unter fort- 
laufender Nummer einzutragen. 
In gleicher Weise ist der Eingang von Zahlungen zu vermerken. 
8 5. Alle Eintragungen und alle Schriftstücke müssen in deutscher Sprache 
und mit Tinte bewirkt werden. Der Stellenvermittler ist auch dann für die
	        
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