Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

– 428 —1 
ordnungsmäßige Führung des Geschäftsbuches persönlich verantwortlich, wenn er sie 
einem Dritten übertragen hat. 
§ 6. Geschäftsbücher, die nicht mehr benutzt werden sollen, sind unter Angabe 
des Abschlußtages abzuschließen, der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung des Ab- 
schlusses vorzulegen und 5 Jahre lang aufzubewahren. Nach dem Abschluß dürfen 
weitere Eintragungen nicht mehr gemacht werden. 
Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird. 
§ 7. Die Gesuche um Aufnahme von Beschäftigungsangeboten und Beschäf- 
tigungsgesuchen in die Stellen= und Vakanzenliste sind mit dem Datum des Eingangs 
und der Nummer des Geschäftsbuches zu versehen. Auch sind auf ihnen die Nummern 
der Stellen= und Vakanzenliste, in denen sie veröffentlicht sind, und die Insertions- 
gebühren zu vermerken. Die Gesuche sind, nach der Nummer geordnet, 2 Jahre 
lang aufzubewahren. 
§ 8. In den Inseraten der Stellen= und Vakanzenlisten ist die Nummer des 
Geschäftsbuches anzugeben. Die Listen sind mit fortlaufenden Nummern zu ver- 
sehen; dabei ist in jedem Kalenderjahr mit der Nummer 1 zu beginnen. 
Stellen= und Vakanzenlisten müssen in Einzelnummern, Wochen= oder Monats- 
abonnements beziehbar sein. Eine andere Bezugsweise ist unzulässig. Auf den 
Listen sind der Name und Wohnort (Straße und Hausnummer) des Herausgebers, 
sowie der Preis der Einzelnummer und der Abonnementspreis zu vermerken. 
§ 9. Die Stellenvermittler haben ferner über die Einnahmen an Abonnements- 
gebühren ein Abonnentenbuch nach dem anliegenden Muster B zu führen. Auf 
dieses Geschäftsbuch finden die Vorschriften der §§ 3, 4 Absatz 2, 5 und 6 ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 10. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, ihren Familiennamen und min- 
destens einen ausgeschriebenen Vornamen mit dem Zusatz „Stellenvermittler“ in 
deutlich lesbarer Schrift an der Straßenseite des Hauses nahe dem Hauseingange 
und am Eingange zu den Geschäftsräumen anzubringen. 
§ 11. Die Stellenvermittler haben alle Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, 
Reklamen und dergleichen mit der genauen Angabe des Geschäftslokals, ihren Vor- 
und Zunamen und der in § 10 angeordneten Bezeichnung zu versehen. Abkürzungen 
sind verboten. 
§ 12. Die Stellenvermittler haben über alle ihnen nicht durch die Post zu- 
gehenden Zahlungen sofort Quittungen auszustellen. Sie dürfen nur die auf grund 
des §5 des Stellenvermittlergesetzes festgesetzten Gebühren erheben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.