Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 429 — 
8 13. Den Stellenvermittlern ist jede Tätigkeit, die auf die Zuweisung einer 
bestimmten Stelle an einen Stellungsuchenden oder auf die Zuweisung eines Stellung— 
suchenden an einen bestimmten Arbeitgeber abzielt, verboten. 
d14. Die Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, in den Geschäfts- 
betrieb der Stellenvermittler jederzeit Einsicht zu nehmen. Die Stellenvermittler 
sind verpflichtet, den Beamten jederzeit den Zutritt zu allen für den Geschäfts- 
betrieb bestimmten Räumen zu gestatten, ihnen alle Geschäftsbücher und Geschäfts- 
papiere auf Verlangen im Dienstraume der Polizeibehörde vorzulegen und jede 
über den Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen. 
§ 15. Jedem Geschäftsbuch ist ein Abdruck des Stellenvermittlergesetzes und 
dieser Vorschriften vorzuheften. 
1910. 66
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.