Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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8 4. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, Geschäftsbücher nach den an- 
liegenden Mustern 4, B und C zu führen. Für männliche und weibliche Personen 
können getrennt Bücher geführt werden. 
Die Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen 
versehen sein; sie sind, bevor sie in Gebrauch genommen werden, von der Orts- 
polizeibehörde unter Beglaubigung der Seitenzahl abzustempeln. 
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie die Einfügung 
neuer Blätter ist untersagt. 
§ 5. Die dem Stellenvermittler erteilten Aufträge sind in die Bücher A und B, 
die Abschlüsse von Vermittelungen und die eingegangenen Zahlungen in das Buch C 
im Laufe des Tages, an dem die Aufträge oder Zahlungen eingehen oder die Ab- 
schlüsse erfolgen, in der Reihenfolge des Eingangs oder des Abschlusses unter fort- 
laufenden Nummern vollständig und übersichtlich einzutragen. Bei Abschlüssen 
für einen Monat übersteigende Dauer brauchen nur die Zahlungen für den ersten 
Monat oder das erste Vierteljahr eingetragen zu werden. Als Auftrag gilt jede 
Inanspruchnahme der geschäftlichen Tätigkeit des Stellenvermittlers. 
In den Büchern A und B können besondere Abteilungen für die einzelnen 
Beschäftigungsarten (Fächer), in dem Buche C solche für die einzelnen Bühnen ein- 
gerichtet werden. Alsdann hat die Eintragung der fortlaufenden Nummer innerhalb 
jeder Abteilung besonders zu erfolgen. An den Anfang des Buches ist ein Inhalts- 
verzeichnis mit Angabe der Seitenzahlen zu setzen. 
Alle Eintragungen müssen in deutscher Sprache mit Tinte bewirkt, leserlich 
gemacht und unterhalten werden. Rasuren sind untersagt. 
§8 6. Geschäftsbücher, die nicht mehr benutzt werden sollen, sind unter Angabe 
des Abschlußtages abzuschließen, der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung des 
Abschlusses vorzulegen und sodann zehn Jahre aufzubewahren. Nach dem Abschlusse 
dürfen weitere Eintragungen nicht mehr gemacht werden. 
Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird. 
Die sonstigen das Vermittelungsgeschäft betreffenden Schriftstücke (Briefe und 
dergleichen) sind drei Jahre aufzubewahren. 
8 7. Die Stellenvermittler haben alle Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, 
Reklamezetteln und dergleichen mit der genauen Angabe des Geschäftsraumes, ihrem 
Vor= und Zunamen und der in §2 Absatz 1 angeordneten Bezeichnung zu versehen. 
Wahrheitswidrige Angaben über die Zahl der offenen Stellen oder der stellung- 
suchenden Personen sind verboten.
	        
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