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§ 8. Die Stellenvermittler sollen ihr Gewerbe in der Regel persönlich aus-
üben. Die Zulässigkeit der Stellvertretung bestimmt in jedem einzelnen Falle
die Ortspolizeibehörde.
Die Beschäftigung von Hilfspersonen (Gehilfen, Lehrlingen, Agenten) ein-
schließhlich der Familienangehörigen ist nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde
gestattet. Diese Erlaubnis darf nur für Personen erteilt werden, die für den Ge-
schäftsbetrieb und hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse die erforderliche Zu-
verlässigkeit besitzen; sie kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
§9. Die Stellenvermittler dürfen andere Stellen, als solche, auf welche die
in §2 Absatz 1 angeordnete Bezeichnung zutrifft, nicht vermitteln. Sie dürfen Per-
sonen, die die zum Vertragsabschlusse erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Ver-
treters nicht nachweisen können, eine Dienstleistung nicht gewähren.
§ 10. Die Stellenvermittler dürfen für gewerbsmäßige Unternehmer, die
weder im Besitze der erforderlichen Erlaubnis sind, noch eine besondere behördliche
Ermächtigung zur Vorbereitung des betreffenden Unternehmens haben, keine Stellen-
vermittelung betreiben.
Sie dürfen den Stellesuchenden etwaige ihnen bekannt gewordene Tatsachen,
die die Zuverlässigkeit des Unternehmers zweifelhaft erscheinen lassen, nicht ver-
schweigen.
*11. Die Stellenvermittler dürfen ihre Geschäftsräume weder in Theater-
bureaus oder in Räume, die der Gast= oder Schankwirtschaft dienen, noch in Räume
verlegen, die mit solchen Räumen in Zusammenhang stehen.
§ 12. Abgesehen von den Vorschriften in § 3 des Stellenvermittlergesetzes ist
den Stellenvermittlern untersagt:
a) Unternehmungen der in § 1 dieser Vorschriften bezeichneten Art zu betreiben,
an solchen Unternehmungen sich geschäftlich zu beteiligen, den Unternehmern
Darlehne zu gewähren, mit ihnen besondere auf Geschäftsbesorgung gerichtete
Verträge als Impresarien, Soloagenten usw. einzugehen, sowie in irgend
einer anderen Art mit ihnen in vertragliche Verbindung zu treten, die eine
unparteiische Stellenvermittelung in Frage stellt;
b) die Tätigkeit eines Schauspielers oder eines sonstigen Angehörigen der in § 1
bezeichneten Gewerbe auszuüben, sich an einer solchen Tätigkeit geschäftlich
zu beteiligen oder mit Bühnenangehörigen in der unter a bezeichneten Art in
Verbindung zu treten;
T) Bühnenwerke zu verlegen oder eine auf die Aufführung solcher Werke abzielende
Tätigkeit auszuüben;