Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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d) Fachschulen, welche die Vorbereitung für die in 81 bezeichneten Berufe be— 
zwecken, zu betreiben, oder sich an dem Betriebe solcher zu beteiligen; 
e) mit auswärtigen Vermittelungsgeschäften in Verbindung zu treten, die von der 
Polizeibehörde als unzuverlässig bezeichnet sind; 
) Verträge zu vermitteln, in denen der Bühnenleiter die den Bühnenangehörigen 
versprochene Gage von vornherein durch bestimmte Abzüge (Rabatt, Prozent- 
abzüge, Regiespesen usw.) kürzt. Hiervon werden etwaige Festsetzungen von 
Abzügen für Tage, an denen der Bühnenangehörige nicht auftritt, nicht berührt; 
2) mit Bühnenleitern in geschäftliche Beziehungen zu treten, von denen sie wissen 
oder den Umständen nach annehmen müssen, daß sie Kürzungen des Gagen- 
betrages in der Absicht vornehmen, aus diesen Abzügen die ihnen zu Last 
fallenden Vermittlergebühren zu bestreiten. · 
8 13. Die Stellenvermittler haben, sofern ihre Tätigkeit von beiden Seiten in 
Anspruch genommen ist, in die von ihnen vermittelten Verträge die Bestimmung 
aufzunehmen, daß die eine Hälfte der Gebühren von dem Bühnenleiter, die andere 
Hälfte von dem Bühnenangehörigen aus eigenen Mitteln zu zahlen ist, es sei denn, 
daß sich der Bühnenleiter freiwillig zur Übernahme der ganzen Gebühr bereit er— 
klärt hat. Der Betrag der an den Bühnenangehörigen tatsächlich auszuzahlenden 
Gage ist im Vertrage anzugeben. 
8 14. Die Stellenvermittler sind, abgesehen von der Bestimmung im §5 Absatz 2 
Satz 1 des Stellenvermittlergesetzes, zur Erhebung von Gebühren nicht befugt: 
a) wenn der vermittelte Vertrag gelöst ist, es sei denn, daß die Lösung durch Ver- 
tragsbruch oder ohne Mitwirkung des Stellenvermittlers zu einer Zeit erfolgt, 
wo der Vertrag unkündbar ist; 
b) für die Zeit, während welcher der Bühnenangehörige keine Vergütung (Gehalt, 
Spielgeld usw.) erhält; 
Jc) bei Gastspielen zum Engagementszweck, wenn der unterlegte Vertrag nicht 
zustande kommt. 
815. Reisegelder oder Aufgelder sind den Stellesuchenden nach Bestim- 
mung der Auftraggeber ungeschmälert auszuhändigen und dürfen nicht unter An- 
rechnung auf die geschuldeten Gebühren vorenthalten werden. 
§ 16. Die Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, in den Geschäfts- 
betrieb der Stellenvermittler jederzeit Ein sicht zumehmen. Die Stellenvermittler 
sind verpflichtet, den Beamten jederzeit den Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb 
bestimmten Räumen zu gestatten, ihnen die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere
	        
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