Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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III.
Vorschriften

über  den

Geschäftsbetrieb  der  gewerbsmäßigen  Stellenvermittler  mit  Ausschluß  der
Stellenvermittler  für  Bühnenangehörige  und  der  Herausgeber  von  Stellen—
und  Vakanzenlisten.

§  1.  Die  Stellenvermittler  sind  verpflichtet,  ihren  Familiennamen  und  mindestens
  einen  ausgeschriebenen  Vornamen  mit  dem  Zusatz  „Stellenvermittler“  oder
„Stellenvermittlerin“  in  deutlich  lesbarer  Schrift  an  der  Straßenseite  des  von  ihnen
benützten  Hauses  nahe  dem  Hauseingange  und  am  Eingange  zu  den  Geschäftsräumen
anzubringen.  Außerdem  sind  sie  befugt,  die  Berufe,  auf  die  sich  ihr  Geschäftsbetrieb
erstrecken  soll,  anzugeben.  Die  Beilegung  einer  Bezeichnung,  die  auf  die  erfolgte
Konzessionierung  hinweist,  ist  verboten.  Ebenso  sind  unpersönliche  Bezeichnungen  wie
„Stellenvermittelung,  kostenlose  Stellenvermittelung,  Stellennachweis,  Mietskontor,
Gesindebörse,  Mädchenschutz,  Mädchenheim“  und  dergleichen  untersagt.

22.  Die  Stellenvermittler  sind  verpflichtet,  Geschäftsbücher  nach  den  anliegenden
  Mustern  A  und  B  zu  führen.  Für  männliche  und  weibliche  Personen  können
getrennt  Bücher  geführt  werden.

Die  Bücher  müssen  dauerhaft  gebunden  und  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen
versehen  sein;  sie  sind,  bevor  sie  in  Gebrauch  genommen  werden,  von  der  Ortspolizeibehörde
  (§2  der  Ausführungsverordnung  zur  Gewerbeordnung  vom  28.  März  1892
[G.=  u.  V.-Bl.  S.  28.)  unter  Beglaubigung  der  Seitenzahl  abzustempeln.

Das  Herausnehmen  oder  Zusammenkleben  von  Blättern,  sowie  die  Einfügung
neuer  Blätter  ist  untersagt.

§  3.  Die  dem  Stellenvermittler  erteilten  Aufträge,  die  Vertragsabschlüsse  und
die  eingegangenen  Zahlungen  sind  in  die  Bücher  im  Laufe  des  Tages,  an  dem  sie
eingehen,  oder  die  Abschlüsse  erfolgen,  in  fortlaufender  Reihenfolge  deutlich,  vollständig
  und  wahrheitsgetreu  einzutragen.

Alle  Eintragungen  müssen  in  deutscher  Sprache  mit  Tinte  bewirkt,  leserlich  gemacht
  und  unterhalten  werden.  Rasuren  sind  untersagt.

Werden  von  einem  Stellesuchenden  Legitimationspapiere,  Zeugnisse  und  dergleichen
  hinterlegt,  so  ist  dies  unter  genauer  Bezeichnung  der  hinterlegten  Papiere
in  der  Bemerkungsspalte  des  Geschäftsbuches  A  einzutragen.