Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Stellenvermittler, die Stellen im Auslande an weibliche Personen ver— 
mitteln, haben der Ortspolizeibehörde nach näherer Anweisung unaufgefordert ent— 
weder über jede einzelne solche Vermittelung unverzüglich schriftliche Anzeige zu er— 
statten oder regelmäßig Verzeichnisse der vermittelten Stellen einzureichen. Das— 
selbe gilt für die Vermittelung von inländischen Stellen für Kellnerinnen und sonstige 
in Schankräumen tätige weibliche Angestellte unter 18 Jahren sowie für Ammen. 
Ammen dürfen Stellenvermittler eine Stellung nur vermitteln, wenn jene sich über 
ihren Gesundheitszustand durch das höchstens 8 Tage alte Zeugnis eines approbierten 
Arztes ausweisen können. 
88. Die Stellenvermittler haben sich jeder Einwirkung auf Arbeitnehmer 
dahin, daß diese ihre Stellung mit einer anderen vertauschen, zu enthalten. Ebenso 
ist ihnen jede Einwirkung auf Arbeitgeber wegen Entlassung von Arbeitnehmern 
untersagt. 
§9. Stellenvermittler dürfen mit Personen, denen sie eine ihre Erwerbstätigkeit 
vollständig in Anspruch nehmende Stellung vermittelt haben, wegen Beschaffung 
ciner anderen Stellung erst dann in Verbindung treten, wenn der erste für das be- 
stehende Dienst= oder Arbeitsverhältnis maßgebende Kündigungstermin verstrichen 
ist, sofern nicht ein gesetzlicher Grund für das Verlassen der Stellung nachgewiesen 
wird. 
§ 10. Den Stellenvermittlern sowie ihren Hilfspersonen einschließlich der 
Familienangehörigen ist das Aufsuchen von Aufträgen außerhalb ihrer Ge- 
schäftsräume untersagt; insbesondere ist ihnen jede Geschäftstätigkeit sowie die 
Verteilung von Geschäftsempfehlungen und dergleichen auf öffentlichen Wegen, 
Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (Schankstuben, Vergnügungs- 
orten, offenen Läden, Bahnhöfen, Eisenbahnzügen, in der Nähe von nicht gewerbs- 
mäßig betriebenen Arbeits= und Stellennachweisen usw.) verboten. Sie dürfen 
ferner weder Dritten (sog. Schleppern) den Auftrag zum unmittelbaren Heran- 
führen von Arbeitnehmern erteilen, noch Arbeitnehmern, die von solchen Personen 
herangeführt werden, eine Stelle vermitteln. Die Ausübung des Gewerbebetriebes 
im Umherziehen oder durch Agenten ist verboten. 
§ 11. Die Stellenvermittler haben alle Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, 
Reklamen und dergleichen mit der genauen Angabe des Geschäftsraumes, ihrem 
Vor= und Zunamen und der in §1 angeordneten Bezeichnung zu versehen. Ab- 
kürzungen sind unzulässig.
	        
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