Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung gelöst wird, weil sich die Unrichtig— 
keit bestimmter, vom Stellenvermittler zugesicherter Eigenschaften der ver— 
mittelten Stelle ergeben hat, oder wenn der Arbeitnehmer aus einem wichtigen 
Grunde die Stelle nicht antritt, oder der Arbeitgeber den Antritt der Stelle 
verhindert. 
Die bereits gezahlte Gebühr ist auf schriftliches Ersuchen des Berechtigten binnen 
einer Woche zurückzuzahlen. Ansprüche auf Rückzahlung der Gebühr können nur 
binnen vier Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer den Dienst an— 
getreten hat oder hätte antreten müssen oder zu dem der Vertrag gelöst ist, geltend ge— 
macht werden. 
Den Stellenvermittlern ist untersagt, den Anspruch auf Rückzahlung durch Ver— 
trag auszuschließen. 
§ 17. Die Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, in den Geschäfts- 
betrieb der Stellenvermittler jederzeit Einsicht zu nehmen. Die Stellenvermittler 
sind verpflichtet, den Beamten jederzeit den Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb 
bestimmten Räumlichkeiten zu gestatten, ihnen die Geschäftsbücher, die bei ihnen etwa 
hinterlegten Dienst-= und Arbeitsbücher, Zeugnisse und dergleichen, sowie ihre Ge- 
schäftsbriefe auf Verlangen im Dienstraume der Polizeibehörde vorzulegen und jede 
über den Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen. 
§ 18. Je ein Abdruck des Stellenvermittlergesetzes, dieser Vorschriften und des 
Gebührentarifs ist in großer Schrift und in deutscher Sprache in den Geschäftsräumen 
am Eingange an gut zugänglicher Stelle auszuhängen. 
§ 19. Jedem Geschäftsbuche ist ein Abdruck des Stellenvermittlergesetzes und 
dieser Vorschriften vorzuheften. 
§ 20. Die in Gebrauch befindlichen Geschäftsbücher dürfen bis zu ihrem Ab- 
schlusse, längstens aber bis zum 1. April 1911 benutzt werden. 
 
	        
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