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vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung gelöst wird, weil sich die Unrichtig—
keit bestimmter, vom Stellenvermittler zugesicherter Eigenschaften der ver—
mittelten Stelle ergeben hat, oder wenn der Arbeitnehmer aus einem wichtigen
Grunde die Stelle nicht antritt, oder der Arbeitgeber den Antritt der Stelle
verhindert.
Die bereits gezahlte Gebühr ist auf schriftliches Ersuchen des Berechtigten binnen
einer Woche zurückzuzahlen. Ansprüche auf Rückzahlung der Gebühr können nur
binnen vier Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer den Dienst an—
getreten hat oder hätte antreten müssen oder zu dem der Vertrag gelöst ist, geltend ge—
macht werden.
Den Stellenvermittlern ist untersagt, den Anspruch auf Rückzahlung durch Ver—
trag auszuschließen.
§ 17. Die Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, in den Geschäfts-
betrieb der Stellenvermittler jederzeit Einsicht zu nehmen. Die Stellenvermittler
sind verpflichtet, den Beamten jederzeit den Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb
bestimmten Räumlichkeiten zu gestatten, ihnen die Geschäftsbücher, die bei ihnen etwa
hinterlegten Dienst-= und Arbeitsbücher, Zeugnisse und dergleichen, sowie ihre Ge-
schäftsbriefe auf Verlangen im Dienstraume der Polizeibehörde vorzulegen und jede
über den Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen.
§ 18. Je ein Abdruck des Stellenvermittlergesetzes, dieser Vorschriften und des
Gebührentarifs ist in großer Schrift und in deutscher Sprache in den Geschäftsräumen
am Eingange an gut zugänglicher Stelle auszuhängen.
§ 19. Jedem Geschäftsbuche ist ein Abdruck des Stellenvermittlergesetzes und
dieser Vorschriften vorzuheften.
§ 20. Die in Gebrauch befindlichen Geschäftsbücher dürfen bis zu ihrem Ab-
schlusse, längstens aber bis zum 1. April 1911 benutzt werden.