Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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das Grundbuchblatt ist umgeschrieben worden; 
vgl. Bl. Seite 
Auch wird in jeder Abteilung mit roter Tinte unter die letzte Eintragung geschrieben: 
Umgeschrieben. 
§ 11. Sind sämtliche Blätter eines Bandes des Grundbuchs in einen anderen Erledigung 
Band umgeschrieben oder geschlossen, so kann der erledigte Band im Archive beigelegt es Bandes. 
werden. Ein solcher Band bleibt von der Vernichtung ausgeschlossen. 
§ 12. Für die Umschreibung werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. Kosten. 
§ 13. Die Grundbuchämter haben am Schlusse jedes Kalenderhalbjahrs dem Azeigen an 
Justizministerium ohne Bericht Verzeichnisse der Grundbuchblätter einzusenden, die aeig 
in dem Kalenderhalbjahr umgeschrieben worden sind. 
III. Der Inhalt des neuen Blattes. 
1. Maßgebender Beitpunkt. 
§ 14. (1) Bei der Gestaltung des neuen Blattes ist im allgemeinen von dem 
Zeitpunkte der Eintragung des Eigentümers auszugehen, aus dessen Zeit die ältesten 
noch wirksamen Eintragungen von Rechtsänderungen herrühren. Gelöschte Ein- 
tragungen sind als wirksame Eintragungen anzusehen, wenn sie bei einer noch wirksamen 
Rangänderung beteiligt gewesen sind (vgl. § 30) oder ihre Mitübertragung zum 
Verständnis einer noch ungelöschten Eintragung sonst erforderlich ist. 
(2) Als Rechtsänderung im Sinne des ersten Absatzes gilt nicht 
1. die Abschreibung oder das Hinzutreten von Flurstücken oder Flurstücksteilen; 
2. die Eintragung von Rechten, die dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks als 
solchem zustehen; 
3. die Löschung einer Eintragung. 
(3) Ob die Eintragung einer Reallast oder eines Vorkaufsrechts als Eintragung 
einer Rechtsänderung im Sinne des ersten Absatzes anzusehen ist, bestimmt der Grund- 
buchbeamte. 
2. Eintragungen, die vor dem maßgebenden Beitpunkt erfolgt sind. 
§ 15. (1) In der ersten Abteilung des neuen Blattes werden von Flurstücks= Regelmäßige 
nummern nur die Nummern der Flurstücke eingetragen, aus denen das Grundstück zu ne a 
dem im §14 bestimmten Zeitpunkte bestanden hat, sowie die seit diesem Zeitpunkt geitpunktes. 
eingetretenen Veränderungen. Was in die erste Abteilung gehört, ist in einer Ein- 
tragung zusammenzufassen. Bei der Angabe der einzelnen Gegenstände ist jedesmal 
69“
	        
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